Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.11.1984

Geschäftszahl

4Ob371/84

Norm

UWG §2 C2a;

UWG §9 C3a;

ZPO §364;

ZPO §503 E4c4;

ZPO §503 E4c7;

ZPO §503 E4c23;

Rechtssatz

Da es für die Beurteilung der Frage, ob eine geschäftliche Bezeichnung geeignet ist, Verwechslungen mit anderen Bezeichnungen hervorzurufen (Paragraph 9, UWG), ebenso auf die durchschnittlichen Anschauungen der angesprochenen Verkehrskreise ankommt wie bei der Beurteilung der Frage, ob eine Angabe im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist, kann es auch bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit zweier Zeichen erforderlich sein, die darüber bestehende Verkehrsauffassung empirisch zu ermitteln, also Beweise dafür aufzunehmen, was der Verkehr tatsächlich denkt. - "Blütenblattmarke"

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/11/13 4 Ob 371/84

Veröff: RdW 1985,108 = GRURInt 1986,132 = ÖBl 1985,105

Rechtssatznummer

RS0040674