Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.11.1984

Geschäftszahl

4Ob364/84

Norm

UWG §1 D1f;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Werbefahrten ist zu berücksichtigen, daß an solchen, meist an Werktagen stattfindenden Verkaufsveranstaltungen gewöhnlich einfache Menschen, Hausfrauen und ältere Leute teilnehmen, die einer intensiven Verkaufswerbung leicht unterliegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/11/13 4 Ob 364/84

Veröff: SZ 57/169 = GRURInt 1986,270

Rechtssatznummer

RS0077917