OGH
13.11.1984
4Ob364/84
UWG §1 D1f;
Es ist wettbewerbswidrig, Interessenten durch niedrige Preise und sonstige Vergünstigungen zu Reisen, die mit Werbeverkaufsveranstaltungen verbunden sind, anzulocken, wenn bei diesen Verkaufsveranstaltungen den Reiseteilnehmern Waren zu erheblichen Überpreisen zum Verkauf angeboten werden. Der Veranstalter nützt dann die leichte Beeinflußbarkeit der Reiseteilnehmer, die durch längere Zeit seinen Werbebemühungen ausgesetzt sind und sich wegen des niedrigen Fahrpreises nicht selten verpflichtet fühlen werden, dem Veranstalter etwas abzukaufen, sich in dieser Lage einem Geschäftsabschluß also ohnehin nur schwer entziehen können, in unlauterer Weise aus, weil er damit rechnen kann, daß die Reiseteilnehmer praktisch keine Möglichkeit zu Preisvergleichen haben.
TE OGH 1984/11/13 4 Ob 364/84
Veröff: SZ 57/169 = ÖBl 1985,94 = GRURInt 1986,270
RS0077884