Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.11.1984

Geschäftszahl

4Ob364/84

Norm

UWG §1 D1f;

Rechtssatz

Es ist wettbewerbswidrig, Interessenten durch niedrige Preise und sonstige Vergünstigungen zu Reisen, die mit Werbeverkaufsveranstaltungen verbunden sind, anzulocken, wenn bei diesen Verkaufsveranstaltungen den Reiseteilnehmern Waren zu erheblichen Überpreisen zum Verkauf angeboten werden. Der Veranstalter nützt dann die leichte Beeinflußbarkeit der Reiseteilnehmer, die durch längere Zeit seinen Werbebemühungen ausgesetzt sind und sich wegen des niedrigen Fahrpreises nicht selten verpflichtet fühlen werden, dem Veranstalter etwas abzukaufen, sich in dieser Lage einem Geschäftsabschluß also ohnehin nur schwer entziehen können, in unlauterer Weise aus, weil er damit rechnen kann, daß die Reiseteilnehmer praktisch keine Möglichkeit zu Preisvergleichen haben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/11/13 4 Ob 364/84

Veröff: SZ 57/169 = ÖBl 1985,94 = GRURInt 1986,270

Rechtssatznummer

RS0077884