Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0037467

Entscheidungsdatum

08.11.1984

Geschäftszahl

8Ob570/84; 8Ob635/85; 2Ob29/99z; 2Ob311/01a; 4Ob93/09v; 9ObA100/13s

Norm

ZPO §226 IIA3

Rechtssatz

Mit einer Rechtsgestaltungsklage begehrt der Kläger vom Gericht die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses. Das der Rechtsgestaltungsklage stattgebende Urteil ändert das zwischen den Streitparteien bestehende Rechtsverhältnis; es äußert eine unmittelbar in die Rechtsbeziehungen der Parteien eingreifende Wirkung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984-11-08 8 Ob 570/84

TE OGH 1986-04-03 8 Ob 635/85

Auch

TE OGH 1999-02-25 2 Ob 29/99z

Auch

TE OGH 2001-12-06 2 Ob 311/01a

Vgl auch

TE OGH 2009-09-08 4 Ob 93/09v

Beisatz: Mit der Rechtsgestaltungsklage wird ein privatrechtlicher Anspruch auf Rechtsgestaltung geltend gemacht. Ein solcher ist als Folge der Privatautonomie naturgemäß untrennbar mit der Stellung als Vertragspartei verbunden, weshalb eine Klage auf Vertragsaufhebung nur von einer Vertragspartei erhoben werden kann. (T1)

TE OGH 2013-08-27 9 ObA 100/13s

Beis wie T1