OGH
RS0037467
08.11.1984
8Ob570/84; 8Ob635/85; 2Ob29/99z; 2Ob311/01a; 4Ob93/09v; 9ObA100/13s
ZPO §226 IIA3
Mit einer Rechtsgestaltungsklage begehrt der Kläger vom Gericht die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses. Das der Rechtsgestaltungsklage stattgebende Urteil ändert das zwischen den Streitparteien bestehende Rechtsverhältnis; es äußert eine unmittelbar in die Rechtsbeziehungen der Parteien eingreifende Wirkung.
TE OGH 1984-11-08 8 Ob 570/84
TE OGH 1986-04-03 8 Ob 635/85
Auch
TE OGH 1999-02-25 2 Ob 29/99z
Auch
TE OGH 2001-12-06 2 Ob 311/01a
Vgl auch
TE OGH 2009-09-08 4 Ob 93/09v
Beisatz: Mit der Rechtsgestaltungsklage wird ein privatrechtlicher Anspruch auf Rechtsgestaltung geltend gemacht. Ein solcher ist als Folge der Privatautonomie naturgemäß untrennbar mit der Stellung als Vertragspartei verbunden, weshalb eine Klage auf Vertragsaufhebung nur von einer Vertragspartei erhoben werden kann. (T1)
TE OGH 2013-08-27 9 ObA 100/13s
Beis wie T1