Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070459

Entscheidungsdatum

24.10.1984

Geschäftszahl

6Ob826/83; 10Ob2/16s

Norm

MRG §30 Abs2 Z4 F

Rechtssatz

Für die Berechnung des Zeitraumes, auf welchen der Gebrauchswert der dem Untermieter zugutekommenden Investitionen des Hauptmieters aufzuteilen ist, ist es, wenn ein Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und der Untermieter für die Instandhaltung des Bestandgegenstandes zu sorgen hat, erforderlich, die durchschnittliche Dauer eines solchen Untermietvertrages zu ermitteln. Wenn es diesbezüglich keine statistischen Unterlagen geben sollte, ist diese Dauer nach den Erfahrungen auf dem Realitätenmarkt zu erheben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984-10-24 6 Ob 826/83

Veröff: EvBl 1985/105 S 527 = MietSlg XXXVI/37

TE OGH 2016-05-10 10 Ob 2/16s

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070459