OGH
RS0070459
24.10.1984
6Ob826/83; 10Ob2/16s
MRG §30 Abs2 Z4 F
Für die Berechnung des Zeitraumes, auf welchen der Gebrauchswert der dem Untermieter zugutekommenden Investitionen des Hauptmieters aufzuteilen ist, ist es, wenn ein Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und der Untermieter für die Instandhaltung des Bestandgegenstandes zu sorgen hat, erforderlich, die durchschnittliche Dauer eines solchen Untermietvertrages zu ermitteln. Wenn es diesbezüglich keine statistischen Unterlagen geben sollte, ist diese Dauer nach den Erfahrungen auf dem Realitätenmarkt zu erheben.
TE OGH 1984-10-24 6 Ob 826/83
Veröff: EvBl 1985/105 S 527 = MietSlg XXXVI/37
TE OGH 2016-05-10 10 Ob 2/16s
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070459