Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.1984

Geschäftszahl

4Ob116/84

Norm

AVSD Pkt17;

Rechtssatz

Gegen die persönliche Abhängigkeit des Sensals und damit gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht jedoch vor allem der entscheidende Umstand, daß die Sensale auf Grund eines von ihrem Auftraggeber ihnen persönlich erteilten Auftrages tätig werden und diesem den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Tätigkeit, nämlich den Ankauf des vom Auftraggeber gewünschten Gegenstandes, im Rahmen des Versteigerungsbetriebes der beklagten Partei, zuwenden. Sie werden daher nicht zum Zwecke eines wirtschaftlichen Erfolges der beklagten Partei, sondern primär zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges für ihren Auftraggeber tätig, mag sich dieser Erfolg auch auf den Geschäftsbetrieb der beklagten Partei mittelbar auswirken. Diesem Auftraggeber gegenüber sind sie zur Einhaltung der sich aus dem Auftragsverhältnis ergebenden Pflichten verbunden; mit diesem Auftraggeber verbindet sie ein besonderes Vertrauensverhältnis, das eine sehr wesentliche Grundlage der Tätigkeit eines Sensals bildet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/10/23 4 Ob 116/84

Veröff: SZ 57/159 = JBl 1986,60 = DRdA 1986,424 (Csebrenyak)

Rechtssatznummer

RS0056317