OGH
RS0042926
09.10.1984
4Ob521/84; 7Ob594/94; 4Ob183/98k; 3Ob94/00w; 1Ob76/09x; 4Ob205/16z; 1Ob190/16x; 10Ob7/22k
KSchG §3 Abs3 Z1; ZPO §502 Abs4 Z1 HIII5
Die richtige Konkretisierung des allgemein gefassten Gesetzesbegriffes des "Anbahnens", ist dann zu prüfen, wenn aus der Judikatur noch nicht ohne weiteres die Lösung des zu entscheidenden Falles abzuleiten ist; die Aufnahme von Vorverhandlungen ist nämlich in den verschiedensten immer wiederkehrenden und damit nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Formen möglich.
TE OGH 1984-10-09 4 Ob 521/84
Veröff: SZ 57/152
TE OGH 1995-11-08 7 Ob 594/94
Vgl; Beisatz: Unter "Anbahnen" wird ein Verhalten verstanden, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten. Das Verhalten des Verbrauchers muss daher einen eindeutigen Schluss auf seine Initiative und die Bereitschaft zum Abschluss eines bestimmten Verbrauchergeschäftes zulassen. (T1)
TE OGH 1998-07-14 4 Ob 183/98k
Auch; nur: Die Aufnahme von Vorverhandlungen ist nämlich in den verschiedensten immer wiederkehrenden und damit nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Formen möglich. (T2)
Veröff: SZ 71/125
TE OGH 2000-11-29 3 Ob 94/00w
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2009-05-05 1 Ob 76/09x
Vgl auch; Beisatz: Lässt sich die im Revisionsverfahren entscheidungsrelevante Frage des kongruenten Anbahnens anhand der in Judikatur und Lehre entwickelten Kriterien beantworten, schließt dies das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage grundsätzlich aus. (T3)
TE OGH 2016-10-25 4 Ob 205/16z
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2017-03-16 1 Ob 190/16x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/34
TE OGH 2022-05-24 10 Ob 7/22k
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung durch den Verbraucher, indem dieser (über einen ihm zuzurechnenden Dritten) einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042926