OGH
04.10.1984
8Ob59/84
StVO §89 Abs1;
Die Kennzeichnungspflicht trifft nach dem ersten Hauptsatz des Paragraph 89, Absatz eins, StVO die "Verfügungsberechtigten". Als solche kommen insbesondere jene Personen in Betracht, von denen erwartet werden kann, daß sie den Gegenstand ihrer Ingerenz als Verkehrshindernis kenntlich machen können. (hier: gefährliches Abstellen eines gelieferten Containers; Haftung des Lieferanten und des Empfängers wegen mangelnder Kennzeichnung).
TE OGH 1984/10/04 8 Ob 59/84
Veröff: ZVR 1985/109 S 205
RS0075515