Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0038222

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Geschäftszahl

3Ob560/84; 14Ob140/86 (14Ob141/86); 8Ob525/88 (8Ob526/88); 8Ob1527/90; 2Ob538/92; 8Ob581/92; 2Ob590/92; 4Ob554/95; 7Ob337/98d; 7Ob321/00g; 9Ob3/05i; 6Ob240/06x; 7Ob255/07m; 1Ob138/07m; 1Ob226/07b; 10Ob62/08b; 9Ob64/08i; 4Ob145/10t; 6Ob259/10x; 8Ob30/11m; 3Ob128/11m; 2Ob97/11w; 5Ob186/11f; 1Ob172/12v; 7Ob191/12g; 2Ob227/12i; 8Ob133/12k; 3Ob233/13f; 8Ob129/13y; 1Ob41/16k; 9Ob6/16x; 1Ob244/16p; 7Ob88/17t; 9Ob80/17f; 1Ob111/19h; 8Ob68/19m; 4Ob176/19i; 4Ob28/20a; 6Ob137/20w; 1Ob189/20f; 1Ob11/21f; 9Ob1/22w; 4Ob35/22h; 1Ob6/23y; 1Ob36/23k; 4Ob183/23z; 8Ob58/24y

Norm

ABGB §1295 Ia3a

ABGB §1295 Ia3b

ABGB §1299 B

ABGB §1313a römisch drei a

KAG §8

Rechtssatz

Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-10-02 3 Ob 560/84

TE OGH 1986-09-16 14 Ob 140/86

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassungen (T1)

TE OGH 1989-03-16 8 Ob 525/88

Vgl auch; Veröff: SZ 62/53 = RZ 1990/101 S 276

TE OGH 1990-04-19 8 Ob 1527/90

TE OGH 1992-06-17 2 Ob 538/92

Auch; Beisatz: Ansteckung eines Kindes während eines Krankenhausaufenthaltes mit einem gefährlichen Krankheitserreger. (T2)

TE OGH 1992-08-31 8 Ob 581/92

Auch

TE OGH 1993-07-08 2 Ob 590/92

TE OGH 1995-11-07 4 Ob 554/95

nur: Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen. (T3)

Veröff: SZ 68/207

TE OGH 1998-12-01 7 Ob 337/98d

Vgl auch; nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anästhesie. (T4)

TE OGH 2001-05-17 7 Ob 321/00g

Vgl auch

TE OGH 2005-10-24 9 Ob 3/05i

nur T3

TE OGH 2006-12-21 6 Ob 240/06x

Beisatz: Die Feststellung, die Verursachung könne nicht ausgeschlossen werden, reicht trotz Beweiserleichterung nicht aus. (T5)

TE OGH 2007-12-12 7 Ob 255/07m

Beisatz: Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) ist ausreichend, es genügt eine bloß „deutlich überwiegende" Wahrscheinlichkeit. (T6)

TE OGH 2008-01-29 1 Ob 138/07m

Vgl auch; Beisatz: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. (T7)

TE OGH 2008-02-26 1 Ob 226/07b

Auch; Beisatz: Für den vom Patienten zu führenden Beweis der Kausalität des ärztlichen Behandlungsfehlers genügt eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit. (T8)

Beisatz: Für den dem Kläger obliegenden Beweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden genügt der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Dem Beklagten obliegt in diesem Fall der volle Beweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben ist. (T9)

Beisatz: Hier: Unterlassen einer sofortigen Infusionstherapie bei eingetretenem Hörsturz. (T10)

TE OGH 2008-09-09 10 Ob 62/08b

Beis wie T8

TE OGH 2009-08-04 9 Ob 64/08i

Vgl auch; Beisatz: Die bei Vorliegen ärztlicher Fehler angenommene Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes gelangt erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient - wenn auch im Rahmen eines erleichterten Kausalitätsbeweises - den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts durch den ärztlichen Fehler (hier: Verletzung der Aufklärungspflicht) nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. (T11)

Beisatz: Erst dann liegt es am Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal war. (T12)

TE OGH 2010-10-05 4 Ob 145/10t

Auch

TE OGH 2011-01-28 6 Ob 259/10x

Vgl; Beis wie T9

TE OGH 2011-03-22 8 Ob 30/11m

nur T3; Beis wie T6

TE OGH 2011-08-24 3 Ob 128/11m

Auch; Beis wie T6

TE OGH 2011-06-22 2 Ob 97/11w

Vgl; Vgl Beis wie T6

TE OGH 2011-11-09 5 Ob 186/11f

Auch; Beis auch wie T6

TE OGH 2012-10-11 1 Ob 172/12v

Vgl

TE OGH 2012-11-14 7 Ob 191/12g

Auch

TE OGH 2013-03-14 2 Ob 227/12i

Vgl auch

TE OGH 2013-04-29 8 Ob 133/12k

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T12

TE OGH 2013-12-19 3 Ob 233/13f

Beis wie T11; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung im Zuge einer Fußpflege. (T13)

TE OGH 2014-02-27 8 Ob 129/13y

TE OGH 2016-04-28 1 Ob 41/16k

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T11

TE OGH 2016-09-29 9 Ob 6/16x

TE OGH 2017-01-31 1 Ob 244/16p

Auch; Beisatz: Hier: Fehldiagnose. (T14)

TE OGH 2017-09-27 7 Ob 88/17t

Beis wie T11; Beis wie T7

TE OGH 2018-01-30 9 Ob 80/17f

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12

TE OGH 2019-08-29 1 Ob 111/19h

Beisatz: Hier: Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der orthopädischen Abteilung wäre ein Neurologe beizuziehen gewesen, da neurologische Schädigungen mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit Komplikationen der konkret durchgeführten Operation sind. (T14a)

Anmerkung, Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T14) auf (T14a) - April 2023 (T14b)

TE OGH 2019-09-24 8 Ob 68/19m

TE OGH 2019-10-24 4 Ob 176/19i

Beisatz: Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt dieser, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ‑ durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ‑ ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit. (T15)

TE OGH 2020-05-20 4 Ob 28/20a

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Verbesserung der Chancen für ein Überleben mit gutem neurologischen Erfolg durch die Lysetherapie von 30,1 % auf 35,3 % (also um rund 17% oder 5,2 Prozentpunkte), ist nicht mehr bloß unwesentlich und kann daher im Rahmen der Prognose des Heilungserfolgs ohne den unterlaufenen Behandlungsfehler nicht unbeachtet bleiben. (T16)

TE OGH 2020-09-29 6 Ob 137/20w

Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Neben dem ärztlichen Behandlungsfehler besteht eine weitere gleich wahrscheinliche potenzielle Schadensursache. (T17)

Beisatz: Ablehnung der Beisätze T7, T9, T11 und T16. (T18)

Beisatz: Ablehnung des Beisatzes T15: Der Anscheinsbeweis lässt sich bereits durch Darlegung der ernsthaften, konkreten Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs entkräften; gelingt dies – etwa aufgrund des Nachweises, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung ernstlich auch auf eine Komplikation oder eine körperliche Vorschädigung zurückzuführen sein könnte –, muss der Patient den Vollbeweis des Kausalzusammenhangs zwischen Sorgfaltsverstoß und Gesundheitsschädigung führen. (T19)

Beisatz: Angesichts der Beweisschwierigkeiten des mit dem Kausalitätsnachweis belasteten Patienten erscheint es sachgerecht, in Abkehr vom Regelbeweismaß der ZPO den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen. (T20)

TE OGH 2020-11-27 1 Ob 189/20f

nur T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T5; Beisatz wie T11

Beisatz: Dass es zunächst am Patienten liegt, nachzuweisen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat, gilt auch bei Unterlassung einer Operation zu einem (fachlich gebotenen) früheren Zeitpunkt. (T21)

Anmerkung, Änderung der versehentlich vergebenen Beisatznummer (T26) auf (T21) - April 2023 (T21a)

TE OGH 2021-03-23 1 Ob 11/21f

Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T16

Beisatz: Diese Rechtsprechung ist ohne Bedenken als herrschend zu bezeichnen; 6 Ob 137/20w ist vereinzelt geblieben. (T22)

TE OGH 2022-02-17 9 Ob 1/22w

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9

TE OGH 2022-03-29 4 Ob 35/22h

Vgl; nur T3; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11

TE OGH 2023-03-21 1 Ob 6/23y

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12

Beisatz: Die gegenteilige Entscheidung 6 Ob 137/20w ist vereinzelt geblieben. (T23)

TE OGH 2023-04-25 1 Ob 36/23k

Beisatz nur wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11

Beisatz: Die Beweislastumkehr für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität setzt aber voraus, dass der Patient neben dem Behandlungsfehler auch die nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Fehler nachweist. (T24)

Beisatz: Dass im Allgemeinen die Gabe von Benzodiazepinen einer Selbstmordgefahr bei schweren Depressionen entgegenwirkt, ist unerheblich und zeigt keine konkrete Gefahrerhöhung auf. (T25)

Beisatz: Die mangelnde Risikoerhöhung des Schadenseintritts durch den Behandlungsfehler steht einer Teilhaftung wegen Ursachenzweifeln entgegen, weil die Teilhaftung ebenfalls die konkrete Gefährlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schadenseintritt erfordert. (T26)

Beisatz: Die Entscheidung 6 Ob 137/20w (Punkt 6.2.), in der dem geschädigten Patienten der Nachweis abverlangt wurde, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen ist, ist vereinzelt geblieben. (T27)

Anmerkung, Vgl bereits 1 Ob 11/21f (Rz 15).

TE OGH 2024-02-20 4 Ob 183/23z

nur T3; nur T7; nur T9; nur T11

TE OGH 2024-09-26 8 Ob 58/24y

Beisatz: Ungeachtet der im Arzthaftungsprozess geringeren Anforderungen an den Kausalitätsbeweis geht der Umstand, dass der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen ist, zu Lasten des Geschädigten und nicht des Schädigers. (T28); Beisatz wie T11; Beisatz wie T22

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0038222