Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.09.1984

Geschäftszahl

8Ob545/84

Norm

ABGB §860;

ABGB §914 römisch drei h;

Rechtssatz

Ergibt sich aus einer Wettbewerbsausschreibung, daß der Sinn des Wettbewerbes nicht darin lag, der Ausloberin die Zuerkennung von Preisen nach eigenem Ermessen zu gestatten, sondern sie an die Entscheidung eines in fachlicher Weise besonders qualifizierten Gremiums, des Preisgerichtes, zu binden, dann ist die Ausloberin nur insoweit berechtigt und verpflichtet, die ausgelobten Preise zuzuerkennen und auszubezahlen, als ihr dies auf Grund der vorliegenden Entscheidung des Preisgerichtes möglich ist ( hier: der Entscheidung des Preisgerichtes ließ sich nicht einmal schlüssig entnehmen, wem der Preis zufallen soll, wenn der Verfasser einer prämiierten Arbeit zur Teilnahme am Wettbewerb nicht berechtigt war).

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/09/11 8 Ob 545/84

Rechtssatznummer

RS0013919