Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009321

Entscheidungsdatum

11.09.1984

Geschäftszahl

4Ob358/84; 1Ob117/99h; 4Ob124/10d

Norm

ABGB §43 A; ABGB §43 C; UWG §9 B1

Rechtssatz

Paragraph 9, UWG schließt eine Heranziehung des Paragraph 43, ABGB nicht aus, beide Normen können vielmehr auch nebeneinander angewendet werden; der Anwendungsbereich des Paragraph 43, ABGB geht aber insoweit über den des Paragraph 9, UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt und auch nicht bloß auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr beschränkt ist, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984-09-11 4 Ob 358/84

Veröff: ÖBl 1985,14 = EvBl 1985/38 S 184

TE OGH 1999-10-27 1 Ob 117/99h

nur: Der Anwendungsbereich des Paragraph 43, ABGB geht aber insoweit über den des Paragraph 9, UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat. (T1)

TE OGH 2010-08-31 4 Ob 124/10d