Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.07.1984

Geschäftszahl

7Ob588/84

Norm

MRG §16;

MRG §43;

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des MRG, insbesondere dessen Paragraph 16,, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß zwar der vom Mieter zu entrichtende Hauptmietzins jeweils zu vereinbaren ist (daher keine Anhebung der gesetzlichen Hauptmietzinse des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG oder Paragraph eins, ZStG), daß aber die (gesetzlich) zulässige Höhe entweder durch die Grenze einer "Angemessenheit" (§16 Absatz eins, MRG) oder nach starren Ausstattungskategorien (Paragraph 16, Absatz 2, MRG) beschränkt ist. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, richtet sich deshalb die Mietzinsbildung für "Alterverträge", wie sich aus dem Fehlen eines "gesetzlichen" Hauptmietzinses im MRG eindeutig ergibt, ohne zeitliche Begrenzung weiterhin nach altem Recht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/07/12 7 Ob 588/84

Rechtssatznummer

RS0070191