OGH
11.07.1984
1Ob563/84; 4Ob148/84 (4Ob149/84); 3Ob1530/92; 7Ob1567/95; 10Ob1535/96
ABGB §1295 Ia7;
Wer mit sachlichen Gründen einen Prozeß führt, handelt noch nicht schuldhaft, sodaß ihn grundsätzlich nur die Gefahr der Kostenersatzpflicht, nicht aber die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz trifft; wer aber das Zustandekommen eines Vertrages bestreitet, obwohl er weiß, daß eine Bindung bereits eingetreten ist, oder zumindest vom Vertragsverfasser, einem Notar, erfahren kann, daß dieser eine schon zustandegekommene bindende mündliche Vereinbarung bestätigen müsse, führt den Rechtsstreit schuldhaft und wird daher für die dem Vertragspartner während des Rechtsstreites entstandenen Nachteile schadenersatzpflichtig.
TE OGH 1984/07/11 1 Ob 563/84
Veröff: SZ 57/128 = EvBl 1985/56 S 275
TE OGH 1986/01/14 4 Ob 148/84
nur: Wer mit sachlichen Gründen einen Prozeß führt, handelt noch nicht schuldhaft, sodaß ihn grundsätzlich nur die Gefahr der Kostenersatzpflicht, nicht aber die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz trifft. (T1)
TE OGH 1992/03/25 3 Ob 1530/92
Auch; nur T1
TE OGH 1995/04/26 7 Ob 1567/95
nur: Wer mit sachlichen Gründen einen Prozeß führt, handelt noch nicht schuldhaft. (T2)
TE OGH 1996/03/26 10 Ob 1535/96
Auch; nur T2
RS0022792