Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0074198

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Geschäftszahl

8Ob573/84; 8Ob587/85; 3Ob552/88; 2Ob609/89; 2Ob536/95; 1Ob2155/96k; 8Ob106/98s; 1Ob220/02p; 2Ob80/03h; 8Ob107/03y; 8Ob121/03g; 10ObS151/04k; 7Ob209/05v; 7Ob221/05h; 3Ob51/06f; 6Ob178/06d; 1Ob16/08x; 2Ob78/09y; 9Ob59/09f; 2Ob1/10a; 6Ob79/10a; 10ObS34/11i; 6Ob26/12k; 6Ob150/12w; 5Ob104/12y (5Ob201/12p); 1Ob91/13h; 6Ob180/13h; 1Ob136/13a; 6Ob116/14y; 6Ob196/16s; 1Ob205/18f; 2Ob8/22y; 10ObS137/22b; 6Ob208/24t

Norm

EuGVVO Art5 Nr2

Haager Minderjährigenschutzabk Art1

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3

KSÜ Art5

Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art3 Litera b

Rechtssatz

Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nach dem MSA ist der "gewöhnliche Aufenthalt". Der "gewöhnliche Aufenthalt" wird nach der Lehre bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten als begründet angenommen, doch bedarf es jedenfalls einer genauen Prüfung der jeweiligen Umstände. Es sind die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 66, Absatz 2, JN in der Fassung BGBl 1983/135 zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984-07-04 8 Ob 573/84

TE OGH 1985-07-11 8 Ob 587/85

Beisatz: Der "Mittelpunkt der Lebensführung" (EvBl 1978/128; 5 Ob 742/78; EFSlg 41565; 8 Ob 573/84) muss am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes liegen. (T1)

Veröff: IPRax 1986,385

TE OGH 1989-02-22 3 Ob 552/88

nur: Der "gewöhnliche Aufenthalt" wird nach der Lehre bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten als begründet angenommen. (T2)

Beis wie T1

TE OGH 1989-12-19 2 Ob 609/89

Beis wie T1; Veröff: IPRax 1992,176 (Mottl)

TE OGH 1995-05-24 2 Ob 536/95

Auch

TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2155/96k

Auch

TE OGH 1998-04-30 8 Ob 106/98s

nur T2; Beisatz: Ebenso bei weitgehender Integration des Minderjährigen. (T3)

TE OGH 2002-10-25 1 Ob 220/02p

Beisatz: Hier: Artikel 3, HKÜ. (T4)

TE OGH 2003-04-24 2 Ob 80/03h

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch gegen den Willen eines Sorgeberechtigten begründet werden, weil es auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt ankommt. (T5)

Beisatz: Ob ein "gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt, kann aber nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T6)

TE OGH 2003-09-18 8 Ob 107/03y

Auch; Beisatz: Auf die Erlaubtheit des Aufenthaltes kommt es hingegen nicht an. (T7)

TE OGH 2003-10-30 8 Ob 121/03g

Ähnlich; Beis wie T5; Beis wie T4; Beisatz: Das Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befindet, kann dorthin weder verbracht noch im Sinn des Artikel 3, HKÜ dort zurückgehalten werden. (T8)

TE OGH 2005-01-25 10 ObS 151/04k

Veröff: SZ 2005/7

TE OGH 2005-10-19 7 Ob 209/05v

Auch; Veröff: SZ 2005/150

TE OGH 2005-10-19 7 Ob 221/05h

TE OGH 2006-03-29 3 Ob 51/06f

nur T2; Beis wie T3

TE OGH 2006-10-12 6 Ob 178/06d

Auch; nur: Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nach dem MSA ist der "gewöhnliche Aufenthalt". (T9)

Beisatz: Die zuständigen Behörden haben jeweils nach ihrem innerstaatlichen Recht zu entscheiden. Allerdings ist nach Artikel 3, MSA ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes besteht, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Ob ein Gewaltverhältnis besteht, ist nach den Sachnormen des Heimatrechts zu beurteilen. (T10)

TE OGH 2008-06-10 1 Ob 16/08x

nur T9

TE OGH 2009-05-20 2 Ob 78/09y

Auch; nur: Der "gewöhnliche Aufenthalt" wird bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten als begründet angenommen, doch bedarf es jedenfalls einer genauen Prüfung der jeweiligen Umstände. (T11)

Beisatz: Insbesondere wenn der Aufenthalt des Kindes mehr oder weniger zwangsweise begründet wurde. (T12)

Beis wie T5

TE OGH 2009-08-26 9 Ob 59/09f

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Artikel 3, HKÜ ist gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen der JN und des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens. (T13)

Beisatz: Für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht. Der Aufenthalt bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein kein ausschlaggebendes Moment, doch ist im Allgemeinen nach einer Aufenthaltsdauer von 6 Monaten anzunehmen, dass „ein gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt. (T14)

TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/10a

Vgl; nur T9

TE OGH 2010-05-19 6 Ob 79/10a

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Artikel 3, MSA beschränkt die Aufenthaltszuständigkeit nach Artikel eins, MSA nur dann, wenn das Heimatrecht keine Maßnahme zulässt. (T15)

TE OGH 2011-05-03 10 ObS 34/11i

Vgl auch; nur T2; nur T11

TE OGH 2012-02-16 6 Ob 26/12k

Vgl; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T6

TE OGH 2012-09-13 6 Ob 150/12w

Beis wie T6

TE OGH 2012-11-20 5 Ob 104/12y

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Artikel 5, KSÜ. (T16)

TE OGH 2013-06-27 1 Ob 91/13h

Vgl auch; Beis wie T6

TE OGH 2013-10-24 6 Ob 180/13h

Auch; Beisatz: Hier: Mit seiner Vereinbarung, mit einem Umzug und Verbleib der Kinder für einen Zeitraum von etwas über einem Jahr einverstanden zu sein, nahm der Kindesvater zwangsläufig in Kauf, dass sich die Minderjährigen in der Zwischenzeit in Österreich integrieren. (T17)

TE OGH 2013-08-29 1 Ob 136/13a

Vgl auch

TE OGH 2014-08-28 6 Ob 116/14y

Auch; Beis wie T16

TE OGH 2016-10-24 6 Ob 196/16s

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13; Beisatz: In der Einzelfallprüfung sind auch Schulbesuch, Wohnsitz und soziale Integration (Freunde) zu berücksichtigen. (T18)

TE OGH 2019-04-30 1 Ob 205/18f

Auch; nur T11

TE OGH 2022-02-22 2 Ob 8/22y

TE OGH 2023-07-24 10 ObS 137/22b

vgl; Beisatz nur wie T14

TE OGH 2024-12-11 6 Ob 208/24t

Beisatz wie T6; Beisatz wie T12

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0074198