OGH
RS0094732
03.07.1984
11Os62/84; 11Os87/90; 14Os61/93; 14Os161/93; 14Os174/93; 14Os42/94; 11Os99/95 (11Os100/95); 15Os127/98; 11Os31/18w
StGB §156
Der Tatvorsatz muß sich sowohl auf die Tathandlung, das Schädigungsmittel, als auch auf die Vereitelung des Befriedigungsanspruches wenigstens eines Gläubigers erstrecken.
TE OGH 1984-07-03 11 Os 62/84
TE OGH 1991-02-20 11 Os 87/90
Vgl auch; Beisatz: Auf der inneren Tatseite erfordert betrügerische Krida, daß sowohl die Vermögensverringerung, als auch ihre notwendige Folge, die Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger, vom Tätervorsatz erfaßt sein müssen. (T1)
TE OGH 1993-06-29 14 Os 61/93
Beisatz: Wobei jeweils bedingter Vorsatz genügt. (T2)
TE OGH 1993-12-21 14 Os 161/93
Vgl auch; Beisatz: Der Tätervorsatz muß sich sowohl auf die Verringerung des Vermögens als auch auf die dadurch bewirkte Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers beziehen. (T3)
TE OGH 1994-04-26 14 Os 174/93
TE OGH 1994-09-13 14 Os 42/94
Vgl auch
TE OGH 1995-10-17 11 Os 99/95
Vgl auch; Beisatz: Zur Erfüllung dieses Tatbestandes ist (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich, der sich auf alle Tatbildmerkmale, also sowohl auf die (wirkliche oder scheinbare) Verringerung des Vermögens (durch eine der im Paragraph 156, StGB angeführten Begehungsweisen oder sonst auf welche Art immer), als auch auf die dadurch bewirkte Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers beziehen muß. (T4)
TE OGH 1998-08-27 15 Os 127/98
Auch; Beisatz: Obwohl für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 156, StGB Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und Einleitung eines Insolvenzverfahrens irrelevant sind , können die genannten Kriterien von Einfluß für die innere Tatseite sein, wie etwa auf das Vorstellungsbild des Täters betreffend die Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers, was vom Tätervorsatz umfaßt sein muß. (T5)
TE OGH 2018-10-16 11 Os 31/18w
Auch; Beis wie T5
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094732