Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0094297

Entscheidungsdatum

18.12.2024

Geschäftszahl

12Os68/84; 12Os135/85; 9Os114/86; 13Os67/97; 13Os105/02; 14Os10/04; 14Os96/05g; 14Os89/10k; 15Os155/11z; 13Os121/12m; 12Os121/14g; 14Os129/15z; 13Os90/24w

Norm

StGB §2 B2

StGB §146 A3

Rechtssatz

Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter zufolge einer ihn im besonderen treffenden Rechtspflicht verpflichtet ist, den Irrtum des anderen aufzuklären. Ist eine Partei kraft Gesetzes verpflichtet, eine Änderung von Verhältnissen der Behörde oder sonstigen öffentlichen Institution bekanntzugeben, so ist die Unterlassung dieser Bekanntgabe allein schon Täuschung über Tatsachen im Sinne des Paragraph 146, StGB.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984-06-28 12 Os 68/84

Veröff: ÖJZ-LSK 1984/177

TE OGH 1985-10-10 12 Os 135/85

nur: Ist eine Partei kraft Gesetzes verpflichtet, eine Änderung von Verhältnissen der Behörde oder sonstigen öffentlichen Institution bekanntzugeben, so ist die Unterlassung dieser Bekanntgabe allein schon Täuschung über Tatsachen im Sinne des Paragraph 146, StGB. (T1)

TE OGH 1986-10-22 9 Os 114/86

Vgl auch; nur: Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter zufolge einer ihn im besonderen treffenden Rechtspflicht verpflichtet ist, den Irrtum des anderen aufzuklären. (T2) Beisatz: Eine langjährige Geschäftsbeziehung erzeugt mit Rücksicht auf das damit geschaffene Vertrauensverhältnis eine Rechtspflicht zur Aufklärung des Vertragspartners über wesentlich geänderte Umstände (Zahlungsunfähigkeit bzw Zahlungsunwilligkeit), deren Mißachtung einer positiven Täuschungserklärung gleichwertig ist. (T3)

TE OGH 1997-07-09 13 Os 67/97

nur T1

TE OGH 2003-01-29 13 Os 105/02

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Das Verschweigen von Einkünften ist auch nach der Antragstellung auf Notstandshilfe tatbildlich. (T4)

TE OGH 2004-02-17 14 Os 10/04

Auch; nur T2; Beis ähnlich T3; Beisatz: Eine garantenbegründende Aufklärungspflicht kommt nur bei besonderen Vertrauensverhältnissen oder auf Grund eines vorangegangenen (nicht vorsätzlich irreführenden) Verhaltens iSd Ingerenzprinzips in Betracht. (T5)

TE OGH 2006-04-04 14 Os 96/05g

Vgl auch; nur T2

TE OGH 2010-07-20 14 Os 89/10k

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2012-04-25 15 Os 155/11z

Auch; nur T2

TE OGH 2013-05-16 13 Os 121/12m

Vgl auch

TE OGH 2015-06-11 12 Os 121/14g

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2016-04-12 14 Os 129/15z

Auch

TE OGH 2024-12-18 13 Os 90/24w

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094297