OGH
RS0094297
18.12.2024
12Os68/84; 12Os135/85; 9Os114/86; 13Os67/97; 13Os105/02; 14Os10/04; 14Os96/05g; 14Os89/10k; 15Os155/11z; 13Os121/12m; 12Os121/14g; 14Os129/15z; 13Os90/24w
StGB §2 B2
StGB §146 A3
Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter zufolge einer ihn im besonderen treffenden Rechtspflicht verpflichtet ist, den Irrtum des anderen aufzuklären. Ist eine Partei kraft Gesetzes verpflichtet, eine Änderung von Verhältnissen der Behörde oder sonstigen öffentlichen Institution bekanntzugeben, so ist die Unterlassung dieser Bekanntgabe allein schon Täuschung über Tatsachen im Sinne des Paragraph 146, StGB.
TE OGH 1984-06-28 12 Os 68/84
Veröff: ÖJZ-LSK 1984/177
TE OGH 1985-10-10 12 Os 135/85
nur: Ist eine Partei kraft Gesetzes verpflichtet, eine Änderung von Verhältnissen der Behörde oder sonstigen öffentlichen Institution bekanntzugeben, so ist die Unterlassung dieser Bekanntgabe allein schon Täuschung über Tatsachen im Sinne des Paragraph 146, StGB. (T1)
TE OGH 1986-10-22 9 Os 114/86
Vgl auch; nur: Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter zufolge einer ihn im besonderen treffenden Rechtspflicht verpflichtet ist, den Irrtum des anderen aufzuklären. (T2) Beisatz: Eine langjährige Geschäftsbeziehung erzeugt mit Rücksicht auf das damit geschaffene Vertrauensverhältnis eine Rechtspflicht zur Aufklärung des Vertragspartners über wesentlich geänderte Umstände (Zahlungsunfähigkeit bzw Zahlungsunwilligkeit), deren Mißachtung einer positiven Täuschungserklärung gleichwertig ist. (T3)
TE OGH 1997-07-09 13 Os 67/97
nur T1
TE OGH 2003-01-29 13 Os 105/02
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Das Verschweigen von Einkünften ist auch nach der Antragstellung auf Notstandshilfe tatbildlich. (T4)
TE OGH 2004-02-17 14 Os 10/04
Auch; nur T2; Beis ähnlich T3; Beisatz: Eine garantenbegründende Aufklärungspflicht kommt nur bei besonderen Vertrauensverhältnissen oder auf Grund eines vorangegangenen (nicht vorsätzlich irreführenden) Verhaltens iSd Ingerenzprinzips in Betracht. (T5)
TE OGH 2006-04-04 14 Os 96/05g
Vgl auch; nur T2
TE OGH 2010-07-20 14 Os 89/10k
Vgl auch; Beis wie T5
TE OGH 2012-04-25 15 Os 155/11z
Auch; nur T2
TE OGH 2013-05-16 13 Os 121/12m
Vgl auch
TE OGH 2015-06-11 12 Os 121/14g
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2016-04-12 14 Os 129/15z
Auch
TE OGH 2024-12-18 13 Os 90/24w
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094297