OGH
26.06.1984
4Ob348/84
UWG §14 B3;
Wird in den Statuten nur auf Paragraph 14, UWG, nicht aber etwa auch auf Paragraph 34, Absatz 3, UWG verwiesen, ist dies ohne Bedeutung, weil nur im Paragraph 14, UWG die zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche berufenen Vereinigungen umschrieben sind und der Hinweis auf diese Bestimmung in der Satzung daher nicht bedeutet, daß die Vereinigung zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nach den Paragraphen 27, ff UWG nicht befugt wäre.
TE OGH 1984/06/26 4 Ob 348/84
Veröff: ÖBl 1985,22 = MR 1985 H3, Archiv 20
RS0079415