Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.06.1984

Geschäftszahl

10Os30/84; 12Os28/84; 11Os131/85

Norm

SGG aF §12 Abs4 F;

Rechtssatz

Auf eine (Verfallsersatzstrafe) Geldstrafe für nicht ergriffenes oder nicht für verfallen erklärtes Suchtgift ist ohne Rücksicht darauf zu erkennen, wie mit dem Suchtgift nach Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 12, Absatz eins, SGG (weiter) verfahren wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/06/19 10 Os 30/84

Veröff: EvBl 1985/67 S 309

TE OGH 1984/05/10 12 Os 28/84

Vgl auch; Beisatz: Wertersatzstrafe auch für von einem Mittäter nach deren Einfuhr vernichtete Suchtgiftmengen. (T1)

TE OGH 1985/09/23 11 Os 131/85

Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob jenes Suchtgiftquantum, das nicht ergriffen werden konnte, verkauft oder verbraucht wurde, verloren gegangen oder allenfalls noch versteckt ist. (T2)

Rechtssatznummer

RS0088250