Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.1984

Geschäftszahl

4Ob331/84

Norm

UWG §9 D2;

Rechtssatz

Es kann nicht verlangt werden eine andere Rechtsform für das Unternehmen zu wählen, bei der sich der Gebrauch des eigenen Namens hätte vermeiden lassen. Schlagwort: "Schuster-Werbung"

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/05/22 4 Ob 331/84

Veröff: ÖBl 1985,10 = NZ 1985,150

Rechtssatznummer

RS0079352