OGH
22.05.1984
4Ob331/84
UWG §9 D2;
Es kann nicht verlangt werden eine andere Rechtsform für das Unternehmen zu wählen, bei der sich der Gebrauch des eigenen Namens hätte vermeiden lassen. Schlagwort: "Schuster-Werbung"
TE OGH 1984/05/22 4 Ob 331/84
Veröff: ÖBl 1985,10 = NZ 1985,150
RS0079352