Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.1984

Geschäftszahl

4Ob316/84

Norm

RabG §1;

UWG §1 D1f;

Rechtssatz

Bei der Einräumung einer kostenlosen Parkmöglichkeit - auch in der Form, daß hiefür zunächst ein Entgelt zu entrichten ist, welches beim Einkauf rückvergütet wird - kann von psychischem Kaufzwang ebensowenig gesprochen werden wie von anreißerischer Werbung; auch eine verbotene Rabattgewährung liegt nicht vor. Schlagwort:

"kostenlose Parkmöglichkeit".

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/05/22 4 Ob 316/84

Veröff: SZ 57/97 = ÖBl 1984,138

Rechtssatznummer

RS0071706