Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.05.1984

Geschäftszahl

4Ob326/84

Norm

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn auf T-Shirts für die betreffenden Textilien und nicht für Zigaretten geworben wird, wenn die beteiligten Verkehrskreise annehmen, daß der Erzeuger der Zigaretten die Zustimmung zu dieser Werbung erteilt hat und daß zwischen den beiden Unternehmen Zusammenhänge im oben erwähnten Sinn bestehen. Ob der Erzeuger der Zigaretten selbst derartige Textilien vertreibt, ist für diesen Eindruck ohne entscheidende Bedeutung; T-Shirts, welche als Werbeschrift für ein anderes Hauptprodukt verwendet werden, sind, auch wenn sie entgeltlich abgegeben werden, nämlich vorwiegend Werbeträger für das beworbene Hauptprodukt. Schlagwort: John Players.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/05/08 4 Ob 326/84

Veröff: SZ 57/88 = GRURInt 1985,132 = ÖBl 1984,134

Rechtssatznummer

RS0079302