Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0017391

Entscheidungsdatum

28.10.2025

Geschäftszahl

1Ob531/84; 7Ob577/87; 8Ob674/87; 8Ob649/88; 1Ob689/90; 1Ob2107/96a; 9ObA141/99x; 3Ob171/00v; 6Ob248/03v; 2Ob33/05z; 9Ob17/06z; 8Ob52/07s; 2Ob210/08h (2Ob211/08f); 7Ob41/16d; 10Ob47/17k; 1Ob19/21g; 10Ob51/22f; 9Ob49/23f; 3Ob154/25f

Norm

ABGB §897

Rechtssatz

Bei einem bedingten Vertrag ist jede Beeinflussung des Ablaufs der Ereignisse wider Treu und Glauben unzulässig; eine Partei darf also auf die Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die die andere Partei nach Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht erwarten konnte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984-05-02 1 Ob 531/84

TE OGH 1987-06-04 7 Ob 577/87

Beisatz: Zuwiderhandeln bewirkt Erfüllungsfiktion. (T1)

TE OGH 1988-02-11 8 Ob 674/87

Veröff; JBl 1990,242 = MietSlg XL/9

TE OGH 1988-09-22 8 Ob 649/88

Veröff: EvBl 1989/65 S 240

TE OGH 1990-12-19 1 Ob 689/90

Veröff: JBl 1991,382

TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2107/96a

Auch

TE OGH 1999-09-29 9 ObA 141/99x

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ruhegenussvertrag - Vereitelung durch ungerechtfertigte Entlassung. (T2)

TE OGH 2000-07-12 3 Ob 171/00v

Vgl auch; Beisatz: Ob die Bedingung als ausgefallen anzusehen ist, wenn der Begünstigte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. (T3)

TE OGH 2003-12-11 6 Ob 248/03v

Veröff: SZ 2003/160

TE OGH 2005-06-14 2 Ob 33/05z

TE OGH 2007-03-28 9 Ob 17/06z

TE OGH 2007-05-21 8 Ob 52/07s

TE OGH 2008-11-13 2 Ob 210/08h

Vgl

TE OGH 2016-04-27 7 Ob 41/16d

TE OGH 2017-12-20 10 Ob 47/17k

Auch; Beisatz: Hier: Unter der Bedingung einer Kreditfinanzierung abgeschlossener Kaufvertrag; keine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts bei Unterlassung des Abschlusses eines Kreditvertrags durch den Verbraucher, von dem dieser gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VKrG ohne Angabe von Gründen zurücktreten hätte können. (T4)

TE OGH 2021-03-02 1 Ob 19/21g

Vgl

TE OGH 2022-11-22 10 Ob 51/22f

Vgl; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen hing die (Verkaufs-)Leistung lediglich von der von der Verkäuferin zugesagten Liegenschaftsteilung, somit von einer aufschiebenden Bedingung ab. Für den Verjährungsbeginn zur Erhebung des Einwands der laesio enormis ist aber auf den Vertragsabschluss, nicht den Eintritt dieser Bedingung abzustellen. Dass die Bedingung bislang nicht eintrat, ist für den Beginn der Verjährungsfrist auch deswegen unerheblich, weil es nach den Zusagen der Verkäuferin ihre eigene Aufgabe gewesen wäre, die dafür erforderlichen Schritte zu setzen. (T5)

TE OGH 2023-10-18 9 Ob 49/23f

Beisatz: Ob eine treuwidrige Bedingungsvereitelung vorliegt, richtet sich nach dem (hypothetischen) Willen redlicher und vernünftiger Vertragsparteien, nach dessen Maßgabe zu beurteilen ist, wie weit der betreffenden Partei nach dem Vertragszweck eine Einflussnahme auf den Eintritt der Bedingung geboten, untersagt oder freigestellt war. (T6)

TE OGH 2025-10-28 3 Ob 154/25f

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017391