OGH
RS0017391
28.10.2025
1Ob531/84; 7Ob577/87; 8Ob674/87; 8Ob649/88; 1Ob689/90; 1Ob2107/96a; 9ObA141/99x; 3Ob171/00v; 6Ob248/03v; 2Ob33/05z; 9Ob17/06z; 8Ob52/07s; 2Ob210/08h (2Ob211/08f); 7Ob41/16d; 10Ob47/17k; 1Ob19/21g; 10Ob51/22f; 9Ob49/23f; 3Ob154/25f
ABGB §897
Bei einem bedingten Vertrag ist jede Beeinflussung des Ablaufs der Ereignisse wider Treu und Glauben unzulässig; eine Partei darf also auf die Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die die andere Partei nach Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht erwarten konnte.
TE OGH 1984-05-02 1 Ob 531/84
TE OGH 1987-06-04 7 Ob 577/87
Beisatz: Zuwiderhandeln bewirkt Erfüllungsfiktion. (T1)
TE OGH 1988-02-11 8 Ob 674/87
Veröff; JBl 1990,242 = MietSlg XL/9
TE OGH 1988-09-22 8 Ob 649/88
Veröff: EvBl 1989/65 S 240
TE OGH 1990-12-19 1 Ob 689/90
Veröff: JBl 1991,382
TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2107/96a
Auch
TE OGH 1999-09-29 9 ObA 141/99x
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ruhegenussvertrag - Vereitelung durch ungerechtfertigte Entlassung. (T2)
TE OGH 2000-07-12 3 Ob 171/00v
Vgl auch; Beisatz: Ob die Bedingung als ausgefallen anzusehen ist, wenn der Begünstigte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. (T3)
TE OGH 2003-12-11 6 Ob 248/03v
Veröff: SZ 2003/160
TE OGH 2005-06-14 2 Ob 33/05z
TE OGH 2007-03-28 9 Ob 17/06z
TE OGH 2007-05-21 8 Ob 52/07s
TE OGH 2008-11-13 2 Ob 210/08h
Vgl
TE OGH 2016-04-27 7 Ob 41/16d
TE OGH 2017-12-20 10 Ob 47/17k
Auch; Beisatz: Hier: Unter der Bedingung einer Kreditfinanzierung abgeschlossener Kaufvertrag; keine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts bei Unterlassung des Abschlusses eines Kreditvertrags durch den Verbraucher, von dem dieser gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VKrG ohne Angabe von Gründen zurücktreten hätte können. (T4)
TE OGH 2021-03-02 1 Ob 19/21g
Vgl
TE OGH 2022-11-22 10 Ob 51/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen hing die (Verkaufs-)Leistung lediglich von der von der Verkäuferin zugesagten Liegenschaftsteilung, somit von einer aufschiebenden Bedingung ab. Für den Verjährungsbeginn zur Erhebung des Einwands der laesio enormis ist aber auf den Vertragsabschluss, nicht den Eintritt dieser Bedingung abzustellen. Dass die Bedingung bislang nicht eintrat, ist für den Beginn der Verjährungsfrist auch deswegen unerheblich, weil es nach den Zusagen der Verkäuferin ihre eigene Aufgabe gewesen wäre, die dafür erforderlichen Schritte zu setzen. (T5)
TE OGH 2023-10-18 9 Ob 49/23f
Beisatz: Ob eine treuwidrige Bedingungsvereitelung vorliegt, richtet sich nach dem (hypothetischen) Willen redlicher und vernünftiger Vertragsparteien, nach dessen Maßgabe zu beurteilen ist, wie weit der betreffenden Partei nach dem Vertragszweck eine Einflussnahme auf den Eintritt der Bedingung geboten, untersagt oder freigestellt war. (T6)
TE OGH 2025-10-28 3 Ob 154/25f
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017391