OGH
RS0047422
02.05.1984
1Ob528/84; 2Ob548/85; 3Ob560/85; 7Ob589/88; 1Ob629/90; 10Ob517/95 (10Ob520/95); 10Ob1568/95; 6Ob2286/96m; 7Ob317/01w; 5Ob122/09s; 1Ob24/14g; 8Ob39/16t
ABGB §140 Aa; ABGB §144; ABGB §154 G; ABGB §154a; ABGB §176 Abs1 B; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §181 Abs1; EO §382 Abs1 Z8 Litera a, IIIF
Bei gemeinsamen Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege der Kinder kann kein Elternteil seine Kinder im Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten, sondern es bedarf der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten an einen Elternteil gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB. Obwohl eine solche Maßnahme als rechtsgestaltende Verfügung erst für die Zeit nach Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam wäre, ist diese Bestimmung ihrem Zweck nach dann so zu verstehen, dass den Kindern der volle Unterhalt auch während des Zeitraums von der Antragstellung bis zum Wirksamwerden einer solchen Verfügung gesichert bleibt.
TE OGH 1984-05-02 1 Ob 528/84
Veröff: SZ 57/84 = JBl 1985,162 = ÖA 1984,100
TE OGH 1985-04-16 2 Ob 548/85
TE OGH 1985-06-26 3 Ob 560/85
Auch
TE OGH 1988-06-16 7 Ob 589/88
nur: Bei gemeinsamen Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege der Kinder kann kein Elternteil seine Kinder um Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten, sondern es bedarf der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten an einen Elternteil gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB. (T1)
TE OGH 1990-10-24 1 Ob 629/90
nur T1
TE OGH 1995-10-17 10 Ob 517/95
nur T1
TE OGH 1995-10-17 10 Ob 1568/95
Auch; nur T1; Beisatz: Ein Elternteil kann die Vertretung der Kinder in Unterhaltsbelangen gegenüber dem anderen Elternteil nur aufgrund des Paragraph 154 a, ABGB durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung nicht in Anspruch nehmen. (T2)
TE OGH 1996-11-21 6 Ob 2286/96m
nur T1
TE OGH 2002-01-14 7 Ob 317/01w
nur T1; Beisatz: Dies gilt auch in einem Unterhaltsbemessungsverfahren gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO im Rahmen eines streitigen Scheidungsverfahrens. (T3)
Beisatz: In diesem Fall hat über die Zuerkennung des Alleinvertretungsrechtes nicht das Prozessgericht, sondern das zuständige Pflegschaftsgericht zu entscheiden, einer besonderen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Stellung des Provisorialantrages bedarf es nicht. (T4)
TE OGH 2009-07-07 5 Ob 122/09s
Ähnlich; Beis wie T2; Bem: Hier: Keine gemeinsame Haushaltsführung und Pflege der Kinder. (T5)
TE OGH 2014-02-27 1 Ob 24/14g
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2016-08-30 8 Ob 39/16t
Auch; nur T1; Beisatz: Nunmehr Paragraph 181, Absatz eins, ABGB. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0047422