Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0014617

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

2Ob8/84; 5Ob57/02x; 2Ob268/06k; 6Ob7/08k; 2Ob143/10h; 6Ob54/17k; 7Ob102/18b; 9ObA31/24k

Norm

ABGB §154 Abs3 G

ABGB §865

ABGB §1497 III

Rechtssatz

Solange die Zession nicht wirksam zustandekommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein. Durch die nachträgliche Genehmigung der Abtretung durch den Kollisionskurator und das Gericht wird die Abtretung zwar rückwirkend voll wirksam. Die rückwirkende Kraft kommt allerdings nur zwischen den Parteien - hier zwischen Vater und Kindern - voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten. Auf eine bereits eingetretene Verjährung hat die Genehmigung daher keinen Einfluss.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984-03-27 2 Ob 8/84

Veröff: SZ 57/61

TE OGH 2002-05-14 5 Ob 57/02x

Vgl aber; nur: Die rückwirkende Kraft kommt allerdings nur zwischen den Parteien voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten. (T1); Beisatz: Es bestehen keine Bedenken, die rückwirkende Kraft der Genehmigung einer Mietrechtsabtretung durch die Pflegschaftsbehörde dem Vermieter als Dritten gegenüber zu bejahen, wenn seine Rechtsposition dadurch keine Verschlechterung erfährt. (T2); Veröff: SZ 2002/64

TE OGH 2007-08-30 2 Ob 268/06k

Auch

TE OGH 2008-02-21 6 Ob 7/08k

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Solange die Rückwirkung einer Genehmigung die Rechtsposition Dritter nicht beeinträchtigt, also nicht in zwischenzeitlich erworbene Rechte eingreift, ist die rückwirkende Kraft der nachträglichen Genehmigung auch Dritten gegenüber zu bejahen. (T3); Beisatz: Hier: Durch nachträgliche Zustimmung der Gesellschaft wirksame Abtretung vinkulierter Geschäftsanteilen einer GmbH. (T4)

TE OGH 2011-07-14 2 Ob 143/10h

Auch; nur: Solange die Zession nicht wirksam zustandekommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein. (T5); nur: Auf eine bereits eingetretene Verjährung hat die Genehmigung daher keinen Einfluss. (T6)

TE OGH 2017-04-19 6 Ob 54/17k

Auch

TE OGH 2019-03-20 7 Ob 102/18b

Vgl

TE OGH 2024-06-26 9 ObA 31/24k

nur T1; nur T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014617