OGH
RS0014617
26.06.2024
2Ob8/84; 5Ob57/02x; 2Ob268/06k; 6Ob7/08k; 2Ob143/10h; 6Ob54/17k; 7Ob102/18b; 9ObA31/24k
ABGB §154 Abs3 G
ABGB §865
ABGB §1497 III
Solange die Zession nicht wirksam zustandekommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein. Durch die nachträgliche Genehmigung der Abtretung durch den Kollisionskurator und das Gericht wird die Abtretung zwar rückwirkend voll wirksam. Die rückwirkende Kraft kommt allerdings nur zwischen den Parteien - hier zwischen Vater und Kindern - voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten. Auf eine bereits eingetretene Verjährung hat die Genehmigung daher keinen Einfluss.
TE OGH 1984-03-27 2 Ob 8/84
Veröff: SZ 57/61
TE OGH 2002-05-14 5 Ob 57/02x
Vgl aber; nur: Die rückwirkende Kraft kommt allerdings nur zwischen den Parteien voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten. (T1); Beisatz: Es bestehen keine Bedenken, die rückwirkende Kraft der Genehmigung einer Mietrechtsabtretung durch die Pflegschaftsbehörde dem Vermieter als Dritten gegenüber zu bejahen, wenn seine Rechtsposition dadurch keine Verschlechterung erfährt. (T2); Veröff: SZ 2002/64
TE OGH 2007-08-30 2 Ob 268/06k
Auch
TE OGH 2008-02-21 6 Ob 7/08k
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Solange die Rückwirkung einer Genehmigung die Rechtsposition Dritter nicht beeinträchtigt, also nicht in zwischenzeitlich erworbene Rechte eingreift, ist die rückwirkende Kraft der nachträglichen Genehmigung auch Dritten gegenüber zu bejahen. (T3); Beisatz: Hier: Durch nachträgliche Zustimmung der Gesellschaft wirksame Abtretung vinkulierter Geschäftsanteilen einer GmbH. (T4)
TE OGH 2011-07-14 2 Ob 143/10h
Auch; nur: Solange die Zession nicht wirksam zustandekommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein. (T5); nur: Auf eine bereits eingetretene Verjährung hat die Genehmigung daher keinen Einfluss. (T6)
TE OGH 2017-04-19 6 Ob 54/17k
Auch
TE OGH 2019-03-20 7 Ob 102/18b
Vgl
TE OGH 2024-06-26 9 ObA 31/24k
nur T1; nur T3
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014617