OGH
RS0096449
24.07.2025
9Os203/83; 14Os22/89; 13Os7/99; 14Os167/03 (14Os168/03); 14Os46/25h
StGB §295
Es ist nicht erforderlich, daß im Tatzeitpunkt ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits in Gang war, soferne nur der Gegenstand in einem derartigen Verfahren (künftig) als Beweismittel benützt werden sollte.
TE OGH 1984-03-20 9 Os 203/83
Veröff: SSt 55/9
TE OGH 1989-06-21 14 Os 22/89
Vgl auch; Veröff: SSt 60/39 = JBl 1990,390
TE OGH 1999-02-10 13 Os 7/99
Vgl auch
TE OGH 2004-01-27 14 Os 167/03
Vgl aber; Beisatz: Wenn die Rechtsordnung - wie in §§102 Absatz eins, 103, Abs4 letzter Satz KFG - eine Verpflichtung zur Aufbewahrung von Beweismitteln für ein nur allfällig stattfindendes, konkret aber nicht voraussehbares Verwaltungsverfahren vorgibt, kann jedenfalls noch nicht von einer Bestimmung dieses Beweismittels in einem solcherart bloß möglichen Verwaltungsverfahren im Sinne des §295 StGB gesprochen werden, weil - anders als bei einem nach einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat nach dem Legalitätsprinzip jedenfalls durchzuführenden (sicherheitsbehördlichen, staatsanwaltschaftlichen und/oder gerichtlichen) Verfahren - im Handlungszeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob überhaupt ein behördliches Verfahren eingeleitet wird. (T1)
TE OGH 2025-07-24 14 Os 46/25h
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096449