OGH
RS0077260
13.03.1984
4Ob28/84; 9ObA171/88; 9ObA29/89; 9ObA200/90; 9ObA23/91; 9ObA138/93; 8ObA98/98i; 9ObA65/08m; 8ObA81/08g; 9ObA69/20t
UrlG §9 Abs1 Z4
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist ist vor allem der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen. Fällt die Kündigungsfrist in einen Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer auf Grund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse keine entsprechende Erholungsmöglichkeit hat, ist ihm der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar. Auch die Notwendigkeit während der Kündigungsfrist einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, kann sich auf die Erreichung des Erholungszweckes hinderlich auswirken.
TE OGH 1984-03-13 4 Ob 28/84
Veröff: SZ 57/49 = JBl 1985,435 = RdW 1984,316 = Arb 19334
TE OGH 1988-09-14 9 ObA 171/88
Vgl auch; Veröff: SZ 61/196 = RdW 1989,70
TE OGH 1989-02-08 9 ObA 29/89
Vgl auch
TE OGH 1990-10-24 9 ObA 200/90
Vgl auch
TE OGH 1991-02-13 9 ObA 23/91
Vgl auch; Beisatz: In erster Linie ist der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen, der durch den vorübergehenden Entfall der arbeitsrechtlichen Pflichtbindungen und die Schaffung eines Freiraumes zur Selbstbestimmung erreicht wird. (T1) Veröff: WBl 1991,234 = ecolex 1991,337
TE OGH 1993-06-23 9 ObA 138/93
nur: Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist ist vor allem der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen. Fällt die Kündigungsfrist in einen Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer auf Grund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse keine entsprechende Erholungsmöglichkeit hat, ist ihm der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar. (T2) Beisatz: Hier: Psychischer Beistand und Unterstützung des Sohnes in der Vorbereitungszeit zur Matura für die unmittelbar vor den Prüfungen gelegene Zeit. (T3)
TE OGH 1998-06-08 8 ObA 98/98i
nur: Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist ist vor allem der Erholungszweck des Urlaubs zu berücksichtigen. (T4)
TE OGH 2008-06-05 9 ObA 65/08m
nur T4
TE OGH 2009-07-30 8 ObA 81/08g
Vgl; Veröff: SZ 2009/102
TE OGH 2020-09-29 9 ObA 69/20t
nur Beis wie T1; Beisatz: Hier: Urlaubsverbrauch zu Ausbildungszwecken. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077260