Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.03.1984

Geschäftszahl

7Ob579/83; 7Ob701/89; 1Ob512/96

Norm

ABGB §851 Abs2;

Rechtssatz

Der Beweis des besseren Rechtes muß für den Zeitpunkt des entstandenen Grenzstreites ( oder danach ) erbracht werden. Es genügt nicht der Nachweis, daß vor langer Zeit ( hier mehr als 200 Jahre zurück ) die Grenze einen bestimmten Verlauf hatte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/03/08 7 Ob 579/83

Veröff: SZ 57/47

TE OGH 1990/01/25 7 Ob 701/89

Veröff: RZ 1990/65 S 150

TE OGH 1996/08/22 1 Ob 512/96

Auch; Veröff: SZ 69/187

Rechtssatznummer

RS0013889