OGH
08.03.1984
7Ob579/83; 7Ob701/89; 1Ob512/96
ABGB §851 Abs2;
Der Beweis des besseren Rechtes muß für den Zeitpunkt des entstandenen Grenzstreites ( oder danach ) erbracht werden. Es genügt nicht der Nachweis, daß vor langer Zeit ( hier mehr als 200 Jahre zurück ) die Grenze einen bestimmten Verlauf hatte.
TE OGH 1984/03/08 7 Ob 579/83
Veröff: SZ 57/47
TE OGH 1990/01/25 7 Ob 701/89
Veröff: RZ 1990/65 S 150
TE OGH 1996/08/22 1 Ob 512/96
Auch; Veröff: SZ 69/187
RS0013889