Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.1984

Geschäftszahl

13Os214/83; 10Os27/86; 14Os116/98

Norm

StGB §74 Z5;

StGB §144 Abs1;

Rechtssatz

Die Ankündigung, eine Anzeige bei der Sicherheitsbehörde wegen der Neigung zu gleichgeschlechtlicher Betätigung zu erstatten, ist rechtlich als Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu beurteilen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/01/26 13 Os 214/83

Veröff: EvBl 1984/143 S 548 = SSt 55/3

TE OGH 1986/04/08 10 Os 27/86

Vgl auch; Beisatz: Zumal auch eine (allenfalls) erhöhte Bereitschaft zur Toleranz eines von der sozialadäquat heterosexuellen Orientierung abweichenden Verhaltens einer Minderheit das nichtdestoweniger nach wie vor in der Gesellschaft - gleichwie in der Strafrechtsordnung (Paragraphen 209, 210, 220, 221, StGB) - verankerte negative Werturteil über eine homosexuelle Einstellung nicht in Frage stellt. (Zur Ankündigung öffentlicher Bekanntgabe der homosexuellen Neigung des Opfers). (T1)

TE OGH 1998/12/15 14 Os 116/98

Vgl auch; Beisatz: Auch nach Ausscheiden der Strafbestimmung des Ehebruchs (Paragraph 194, StGB) aus dem Rechtsbestand bringt der Vorwurf eines ehebrecherischen Umgangs, durch welchen der Ehemann vor seiner Ehefrau kompromittiert wird, einen Verlust an gesellschaftlicher Wertschätzung mit sich. Die Ankündigung, die Ehegattin über ein ehebrecherisches Verhältnis zu informieren, kann daher gefährliche Drohung mit einer Verletzung an Ehre begründen. (T2)

Rechtssatznummer

RS0092892