Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0012978

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Geschäftszahl

6Ob620/82; 6Ob3/83; 6Ob13/84; 5Ob589/89; 6Ob577/92; 6Ob292/03i; 6Ob185/04f; 6Ob128/05z; 7Ob162/05g; 6Ob154/06z; 9Ob36/09y; 6Ob232/09z; 5Ob191/10i; 2Ob10/11a; 6Ob140/11y; 7Ob248/11p; 3Ob102/12i; 5Ob178/13g; 8Ob55/13s; 5Ob235/13i; 5Ob227/14i; 5Ob167/15t; 5Ob157/16y; 5Ob155/16d; 2Ob96/16f; 5Ob156/17b; 8Ob118/17m; 1Ob97/19z; 2Ob63/21k; 17Ob5/22t; 8Ob141/22a; 2Ob110/24a; 10Ob14/24t; 2Ob28/25v; 2Ob204/25a; 2Ob58/26g

Norm

ABGB §785

ABGB §938

ABGB §1284

ABGB §781 ABGB in der Fassung ErbRÄG

Rechtssatz

In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dritten Personen gegenüber verpflichten muss, haben im Verhältnis zum Übergeber Entgeltcharakter.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984-01-26 6 Ob 620/82

TE OGH 1984-03-29 6 Ob 3/83

nur: In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. (T1)

TE OGH 1984-07-12 6 Ob 13/84

nur T1

TE OGH 1989-09-05 5 Ob 589/89

nur: Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. (T2)

TE OGH 1992-11-25 6 Ob 577/92

Veröff: NZ 1993,82

TE OGH 2004-01-29 6 Ob 292/03i

Vgl; Beisatz: Das vom Übergeber vorbehaltene jährliche und unentgeltliche Abschussrecht einer Gämse und eines Rehs ist nicht als Gegenleistung des Übernehmers zu qualifizieren. (T3)

Veröff: SZ 2004/16

TE OGH 2004-10-21 6 Ob 185/04f

Vgl; Veröff: SZ 2004/153

TE OGH 2005-07-14 6 Ob 128/05z

Vgl auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. (T4)

Veröff: SZ 2005/103

TE OGH 2005-08-31 7 Ob 162/05g

Auch; nur: In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte. (T5) Beisatz: Wohnrechte sind nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung der übergebenen Sache nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu bewerten und zu berücksichtigen. (T6)

TE OGH 2006-09-14 6 Ob 154/06z

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T7)

Veröff: SZ 2006/134

TE OGH 2009-06-02 9 Ob 36/09y

Auch; nur T5; Beis wie T6

TE OGH 2010-01-14 6 Ob 232/09z

nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Ein der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenes lebenslanges Fruchtgenussrecht ist als Minderung der Zuwendung für die Frage des Vorliegens einer (gegebenenfalls gemischten) Schenkung zu berücksichtigen. (T8)

TE OGH 2011-01-24 5 Ob 191/10i

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ein vorbehaltenes Wohnungsgebrauchsrecht ist nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung zu veranschlagen. (T9)

TE OGH 2011-02-17 2 Ob 10/11a

Vgl; nur T5; Vgl Beis wie T6

TE OGH 2012-04-19 6 Ob 140/11y

nur: Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind nämlich alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. (T10)

TE OGH 2012-04-19 7 Ob 248/11p

Auch; nur auch T2; Beis wie T9

TE OGH 2012-06-14 3 Ob 102/12i

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9

TE OGH 2013-10-03 5 Ob 178/13g

Beis ähnlich wie T8

TE OGH 2013-10-28 8 Ob 55/13s

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein Wohnungsgebrauchsrecht oder Leibrentenzahlungen sind nicht als Gegenleistung, sondern nach versicherungsmathematischen Grundsätzen als Wertminderung der übergebenen Sache zu veranschlagen. (T11)

Veröff: SZ 2013/102

TE OGH 2014-01-21 5 Ob 235/13i

Vgl auch

TE OGH 2015-03-24 5 Ob 227/14i

Auch

TE OGH 2015-10-30 5 Ob 167/15t

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11

TE OGH 2016-09-29 5 Ob 157/16y

Vgl auch

TE OGH 2016-09-29 5 Ob 155/16d

Auch; nur T2; Beis wie T9

TE OGH 2017-02-23 2 Ob 96/16f

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die dargestellten Grundsätze sind nur auf die Frage, ob überhaupt eine (gemischte) Schenkung vorliegt, anzuwenden, nicht jedoch wie im Falle der Bejahung der ersten Frage bei der darauffolgenden Berechnung des Schenkungspflichtteils vorzugehen ist. (T12)

TE OGH 2017-10-23 5 Ob 156/17b

Auch; Beis wie T9

TE OGH 2017-10-25 8 Ob 118/17m

Vgl auch; Beis wie T9

TE OGH 2019-06-25 1 Ob 97/19z

nur T1; Beisatz: Hier: nacheheliches Aufteilungsverfahren; Nichteinbeziehung des Wertes der geschenkten Sache. (T13)

TE OGH 2021-06-24 2 Ob 63/21k

Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T11

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/64

TE OGH 2022-07-12 17 Ob 5/22t

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Anfechtungsklage wegen Veräußerung einer Liegenschaft des Schuldners ua gegen Einräumung eines Wohnrechts. (T14)

TE OGH 2023-02-23 8 Ob 141/22a

vgl; Beisatz: Die Einräumung der weiteren Nutzung eines Superädifikats im Wege einer Räumungsfrist ist nicht mit einem Nutzungsvorbehalt eines Liegenschaftsübergebers vergleichbar, der sein Eigentum ohne Übergabe uneingeschränkt nutzen hätte können. (T15)

TE OGH 2024-07-25 2 Ob 110/24a

TE OGH 2024-07-09 10 Ob 14/24t

vgl

TE OGH 2025-07-29 2 Ob 28/25v

Beisatz: Hier: Die Mutter des Beklagten erbrachte gegenüber der Verstorbenen Ausgedingeleistungen. Diese stellten eine Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft an den Beklagten dar, die dem Beklagten und dessen Mutter - im Zweifel - je zur Hälfte zuzurechnen ist. (T16)

TE OGH 2025-12-18 2 Ob 204/25a

Beisatz: Hier: Gemischte Schenkung verneint, weil der Wert des eingeräumten Wohnrechts und der geleisteten Einmalzahlung und monatlichen Leibrente den Wert des übergebenen Reihenhauses überstieg. (T17)

TE OGH 2026-06-23 2 Ob 58/26g

Beisatz: Hier: Kosten für den behindertengerechten Umbau der mit einem Wohnungsgebrauchsrecht belasteten Räume. (T18)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012978