Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0012896

Entscheidungsdatum

14.12.2023

Geschäftszahl

6Ob620/82; 2Ob204/23y

Norm

ABGB §785 Abs3

ABGB §914 römisch drei e

ABGB §784 1.Fall

Rechtssatz

Wenn ein Verzicht des Erblasserin auf Mietzinserträge für die Nutzung von Räumen durch 20 Jahre nicht einmal zu einer mittelbaren Schmälerung der Vermögenssubstanz führt - der benützende, spätere Erbe kam für alle anfallenden Hausinstandesetzungen auf -, ist die Duldung einer solchen unentgeltlichen Nutzung als eine nach dem ersten Fall des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB anrechnungsfreie Zuwendung zu werten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984-01-26 6 Ob 620/82

TE OGH 2023-12-14 2 Ob 204/23y

vgl; Beisatz: Hier: Prekaristisch überlassener Wohnraum als anrechnungsfreie Schenkung ohne Schmälerung des Stammvermögens iSd Paragraph 784, Absatz eins, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012896