OGH
RS0012896
14.12.2023
6Ob620/82; 2Ob204/23y
ABGB §785 Abs3
ABGB §914 römisch drei e
ABGB §784 1.Fall
Wenn ein Verzicht des Erblasserin auf Mietzinserträge für die Nutzung von Räumen durch 20 Jahre nicht einmal zu einer mittelbaren Schmälerung der Vermögenssubstanz führt - der benützende, spätere Erbe kam für alle anfallenden Hausinstandesetzungen auf -, ist die Duldung einer solchen unentgeltlichen Nutzung als eine nach dem ersten Fall des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB anrechnungsfreie Zuwendung zu werten.
TE OGH 1984-01-26 6 Ob 620/82
TE OGH 2023-12-14 2 Ob 204/23y
vgl; Beisatz: Hier: Prekaristisch überlassener Wohnraum als anrechnungsfreie Schenkung ohne Schmälerung des Stammvermögens iSd Paragraph 784, Absatz eins, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012896