Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.1984

Geschäftszahl

4Ob411/83 (4Ob412/83)

Norm

UWG §1 C5c;

Rechtssatz

Der Wettbewerber ist auf Grund des Abmahnungsschreibens gehalten, seine Handlungsweise zu überprüfen und sich über die bestehende Rechtslage zu informieren; er muß sich aber der in der Abmahnung vertretenen Rechtsauffassung jedenfalls so lange nicht anschließen, als seine eigene, davon abweichende Rechtsansicht gleichfalls mit gutem Grund vertreten werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/01/24 4 Ob 411/83

Rechtssatznummer

RS0077810