OGH
24.01.1984
4Ob411/83 (4Ob412/83)
UWG §1 C5c;
Der Wettbewerber ist auf Grund des Abmahnungsschreibens gehalten, seine Handlungsweise zu überprüfen und sich über die bestehende Rechtslage zu informieren; er muß sich aber der in der Abmahnung vertretenen Rechtsauffassung jedenfalls so lange nicht anschließen, als seine eigene, davon abweichende Rechtsansicht gleichfalls mit gutem Grund vertreten werden kann.
TE OGH 1984/01/24 4 Ob 411/83
RS0077810