Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0012973

Entscheidungsdatum

25.07.2024

Geschäftszahl

6Ob805/82; 6Ob620/82; 6Ob13/84; 8Ob549/84; 1Ob516/86 (1Ob517/86); 6Ob638/86 (6Ob639/86); 2Ob583/91; 1Ob525/92; 1Ob530/94; 1Ob1592/95; 2Ob529/95; 3Ob66/97w; 4Ob246/99a; 7Ob188/01z; 6Ob117/02b; 4Ob138/02a; 6Ob109/03b; 3Ob272/02z; 7Ob162/05g; 6Ob154/06z; 1Ob32/09a; 6Ob121/10b; 9Ob32/10m; 9Ob82/10i; 1Ob136/11y; 6Ob208/11y; 2Ob186/10g; 7Ob248/11p; 2Ob219/12p; 2Ob65/12s; 8Ob55/13s; 2Ob108/16w; 2Ob96/16f; 2Ob129/16h; 2Ob199/20h; 2Ob9/23x; 2Ob43/24y

Norm

ABGB §785

ABGB §794

Rechtssatz

Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Daraus folgt, dass nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen ist, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden, Umstände zugrunde zu legen sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984-01-12 6 Ob 805/82

Veröff: SZ 57/7 = NZ 1988,281

TE OGH 1984-01-26 6 Ob 620/82

TE OGH 1984-07-12 6 Ob 13/84

Auch

TE OGH 1984-12-13 8 Ob 549/84

TE OGH 1986-02-19 1 Ob 516/86

Beisatz: Es sind daher Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit gezogene Nutzungen haben außer Betracht zu bleiben. (T1) Veröff: EvBl 1986/155 S 469

TE OGH 1987-12-18 6 Ob 638/86

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Leistungen, die der Geschenknehmer nach der Übernahme der Liegenschaft als deren Eigentümer an Angaben, zur Erhaltung oder Verbesserung der Liegenschaft erbracht hat, bleiben außer Ansatz. (T2)

TE OGH 1991-11-27 2 Ob 583/91

nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert ist das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden, sondern danach, welchen wert besäße die Verlassenschaft, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T3)

Veröff: NZ 1992,130

TE OGH 1992-03-18 1 Ob 525/92

Auch; nur: Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert ist das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden, sondern danach, welchen wert besäße die Verlassenschaft, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T4)

Veröff: SZ 65/39 = JBl 1992,645 = NZ 1993,12

TE OGH 1994-03-11 1 Ob 530/94

nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. (T5)

nur: Daraus folgt, dass nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen ist, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden, Umstände zugrunde zu legen sind. (T6)

TE OGH 1995-10-17 1 Ob 1592/95

Auch

TE OGH 1996-09-05 2 Ob 529/95

nur T3; nur T5; nur T6; Beis wie T2

TE OGH 1998-12-16 3 Ob 66/97w

nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T7)

Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei der Bewertung eines Unternehmens anzuwenden. (T8)

TE OGH 1999-09-28 4 Ob 246/99a

Auch; nur T3; Beis wie T1

Veröff: SZ 72/143

TE OGH 2001-10-17 7 Ob 188/01z

nur T3; Beisatz: Basis der Berechnung, welchen Wert die Verlassenschaft besessen hätte, wenn die Verfügung unterblieben wäre, ist daher der Verkehrswert der Liegenschaft zum Todfallszeitpunkt. (T9)

TE OGH 2002-07-11 6 Ob 117/02b

nur T3; Beis wie T9; Beisatz: Steuerfrei gebildete Rücklagen können bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils nicht als Passiva der Verlassenschaft berücksichtigt werden. (T10)

TE OGH 2002-08-20 4 Ob 138/02a

Vgl auch; Beisatz: Ob und in welcher Höhe Aufwendungen des Beschenkten den Wert einer Liegenschaft erhöht haben, ist in der Regel dadurch zu berechnen, dass der Schätzwert der Liegenschaft dem - durch das Heranziehen von Vergleichspreisen für ähnliche Liegenschaften - ermittelten Schätzwert einer Liegenschaft gegenübergestellt wird, bei der keine werterhöhenden Aufwendungen vorgenommen wurden. (T11)

TE OGH 2003-07-10 6 Ob 109/03b

Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts. Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach Paragraph 1333, ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen. (T12)

TE OGH 2003-08-21 3 Ob 272/02z

nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist danach zu fragen, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T13)

TE OGH 2005-08-31 7 Ob 162/05g

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2006-09-14 6 Ob 154/06z

Beisatz: Belastungen, die der Geschenknehmer zu übernehmen hatte, sind als wertmindernd anzusetzen. (T14)

Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag mit entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen. (T15)

Veröff: SZ 2006/134

TE OGH 2009-02-26 1 Ob 32/09a

Auch

TE OGH 2010-09-01 6 Ob 121/10b

Vgl auch; nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. (T16)

Beisatz: Hier: Tir HöfeG. (T17)

TE OGH 2011-01-21 9 Ob 32/10m

Auch

TE OGH 2010-11-24 9 Ob 82/10i

nur T5

TE OGH 2011-07-26 1 Ob 136/11y

nur T13

TE OGH 2011-11-24 6 Ob 208/11y

nur T5

TE OGH 2011-09-29 2 Ob 186/10g

Vgl; nur T5; Beisatz: Auch bei unbeweglichen Sachen. (T18)

Veröff: SZ 2011/122

TE OGH 2012-04-19 7 Ob 248/11p

nur: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Schenkungspflichtteils ist der Zeitpunkt des Erbfalls. Es ist nicht der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Empfangs in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls zu bestimmen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfangs zugrunde zu legen. (T19)

TE OGH 2013-03-14 2 Ob 219/12p

nur T5; Beis wie T1 nur: Es sind daher Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen. (T20)

TE OGH 2013-03-14 2 Ob 65/12s

Auch; nur T16

TE OGH 2013-10-28 8 Ob 55/13s

Auch; Beisatz: Ein Unternehmen ist in einem solchen Fall als Gesamtsache zu betrachten. (T21)

Veröff: SZ 2013/102

TE OGH 2016-06-28 2 Ob 108/16w

Vgl; nur ähnlich T13; Beisatz: Belastungen, die durch diese Verfügung wegfallen, sind bei der Bewertung der belasteten Sache daher noch zu berücksichtigen. (T22)

Beisatz: Hier: Hälfteanteil einer Liegenschaft durch pflichtteilswidrige Verfügung der Erblasserin der anderen Hälfteeigenümerin zugefallen. Daher ist die dadurch weggefallene „Belastung“ bei der Ermittlung des Pflichtteils in Form eines „Miteigentumsabschlags“ zu berücksichtigen. (T23)

TE OGH 2017-02-23 2 Ob 96/16f

Beisatz: Fällt eine dem Erblasser eingeräumte Servitut an der geschenkten Sache im Zeitpunkt des Erbanfalls weg, ist die Sache wie eine unbelastet übergebene zu bewerten. (T24)

TE OGH 2017-07-27 2 Ob 129/16h

Veröff: SZ 2017/82

TE OGH 2021-05-26 2 Ob 199/20h

Beisatz: Hier: Lebenslängliches Fruchtgenussrecht zu Gunsten des Erblassers. (T25)

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/49

TE OGH 2023-04-20 2 Ob 9/23x

vergleiche aber; Beisatz wie T1; Beisatz wie T20

Beisatz: Nach Paragraph 788, ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 ist die geschenkte Sache auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen. (T26)

TE OGH 2024-07-25 2 Ob 43/24y

Beisatz wie T26

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012973