OGH
RS0012973
25.07.2024
6Ob805/82; 6Ob620/82; 6Ob13/84; 8Ob549/84; 1Ob516/86 (1Ob517/86); 6Ob638/86 (6Ob639/86); 2Ob583/91; 1Ob525/92; 1Ob530/94; 1Ob1592/95; 2Ob529/95; 3Ob66/97w; 4Ob246/99a; 7Ob188/01z; 6Ob117/02b; 4Ob138/02a; 6Ob109/03b; 3Ob272/02z; 7Ob162/05g; 6Ob154/06z; 1Ob32/09a; 6Ob121/10b; 9Ob32/10m; 9Ob82/10i; 1Ob136/11y; 6Ob208/11y; 2Ob186/10g; 7Ob248/11p; 2Ob219/12p; 2Ob65/12s; 8Ob55/13s; 2Ob108/16w; 2Ob96/16f; 2Ob129/16h; 2Ob199/20h; 2Ob9/23x; 2Ob43/24y
ABGB §785
ABGB §794
Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Daraus folgt, dass nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen ist, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden, Umstände zugrunde zu legen sind.
TE OGH 1984-01-12 6 Ob 805/82
Veröff: SZ 57/7 = NZ 1988,281
TE OGH 1984-01-26 6 Ob 620/82
TE OGH 1984-07-12 6 Ob 13/84
Auch
TE OGH 1984-12-13 8 Ob 549/84
TE OGH 1986-02-19 1 Ob 516/86
Beisatz: Es sind daher Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit gezogene Nutzungen haben außer Betracht zu bleiben. (T1) Veröff: EvBl 1986/155 S 469
TE OGH 1987-12-18 6 Ob 638/86
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Leistungen, die der Geschenknehmer nach der Übernahme der Liegenschaft als deren Eigentümer an Angaben, zur Erhaltung oder Verbesserung der Liegenschaft erbracht hat, bleiben außer Ansatz. (T2)
TE OGH 1991-11-27 2 Ob 583/91
nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert ist das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden, sondern danach, welchen wert besäße die Verlassenschaft, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T3)
Veröff: NZ 1992,130
TE OGH 1992-03-18 1 Ob 525/92
Auch; nur: Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert ist das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden, sondern danach, welchen wert besäße die Verlassenschaft, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T4)
Veröff: SZ 65/39 = JBl 1992,645 = NZ 1993,12
TE OGH 1994-03-11 1 Ob 530/94
nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. (T5)
nur: Daraus folgt, dass nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen ist, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden, Umstände zugrunde zu legen sind. (T6)
TE OGH 1995-10-17 1 Ob 1592/95
Auch
TE OGH 1996-09-05 2 Ob 529/95
nur T3; nur T5; nur T6; Beis wie T2
TE OGH 1998-12-16 3 Ob 66/97w
nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T7)
Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei der Bewertung eines Unternehmens anzuwenden. (T8)
TE OGH 1999-09-28 4 Ob 246/99a
Auch; nur T3; Beis wie T1
Veröff: SZ 72/143
TE OGH 2001-10-17 7 Ob 188/01z
nur T3; Beisatz: Basis der Berechnung, welchen Wert die Verlassenschaft besessen hätte, wenn die Verfügung unterblieben wäre, ist daher der Verkehrswert der Liegenschaft zum Todfallszeitpunkt. (T9)
TE OGH 2002-07-11 6 Ob 117/02b
nur T3; Beis wie T9; Beisatz: Steuerfrei gebildete Rücklagen können bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils nicht als Passiva der Verlassenschaft berücksichtigt werden. (T10)
TE OGH 2002-08-20 4 Ob 138/02a
Vgl auch; Beisatz: Ob und in welcher Höhe Aufwendungen des Beschenkten den Wert einer Liegenschaft erhöht haben, ist in der Regel dadurch zu berechnen, dass der Schätzwert der Liegenschaft dem - durch das Heranziehen von Vergleichspreisen für ähnliche Liegenschaften - ermittelten Schätzwert einer Liegenschaft gegenübergestellt wird, bei der keine werterhöhenden Aufwendungen vorgenommen wurden. (T11)
TE OGH 2003-07-10 6 Ob 109/03b
Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts. Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach Paragraph 1333, ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen. (T12)
TE OGH 2003-08-21 3 Ob 272/02z
nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist danach zu fragen, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. (T13)
TE OGH 2005-08-31 7 Ob 162/05g
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2006-09-14 6 Ob 154/06z
Beisatz: Belastungen, die der Geschenknehmer zu übernehmen hatte, sind als wertmindernd anzusetzen. (T14)
Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag mit entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen. (T15)
Veröff: SZ 2006/134
TE OGH 2009-02-26 1 Ob 32/09a
Auch
TE OGH 2010-09-01 6 Ob 121/10b
Vgl auch; nur: Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. (T16)
Beisatz: Hier: Tir HöfeG. (T17)
TE OGH 2011-01-21 9 Ob 32/10m
Auch
TE OGH 2010-11-24 9 Ob 82/10i
nur T5
TE OGH 2011-07-26 1 Ob 136/11y
nur T13
TE OGH 2011-11-24 6 Ob 208/11y
nur T5
TE OGH 2011-09-29 2 Ob 186/10g
Vgl; nur T5; Beisatz: Auch bei unbeweglichen Sachen. (T18)
Veröff: SZ 2011/122
TE OGH 2012-04-19 7 Ob 248/11p
nur: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Schenkungspflichtteils ist der Zeitpunkt des Erbfalls. Es ist nicht der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Empfangs in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls zu bestimmen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfangs zugrunde zu legen. (T19)
TE OGH 2013-03-14 2 Ob 219/12p
nur T5; Beis wie T1 nur: Es sind daher Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen. (T20)
TE OGH 2013-03-14 2 Ob 65/12s
Auch; nur T16
TE OGH 2013-10-28 8 Ob 55/13s
Auch; Beisatz: Ein Unternehmen ist in einem solchen Fall als Gesamtsache zu betrachten. (T21)
Veröff: SZ 2013/102
TE OGH 2016-06-28 2 Ob 108/16w
Vgl; nur ähnlich T13; Beisatz: Belastungen, die durch diese Verfügung wegfallen, sind bei der Bewertung der belasteten Sache daher noch zu berücksichtigen. (T22)
Beisatz: Hier: Hälfteanteil einer Liegenschaft durch pflichtteilswidrige Verfügung der Erblasserin der anderen Hälfteeigenümerin zugefallen. Daher ist die dadurch weggefallene „Belastung“ bei der Ermittlung des Pflichtteils in Form eines „Miteigentumsabschlags“ zu berücksichtigen. (T23)
TE OGH 2017-02-23 2 Ob 96/16f
Beisatz: Fällt eine dem Erblasser eingeräumte Servitut an der geschenkten Sache im Zeitpunkt des Erbanfalls weg, ist die Sache wie eine unbelastet übergebene zu bewerten. (T24)
TE OGH 2017-07-27 2 Ob 129/16h
Veröff: SZ 2017/82
TE OGH 2021-05-26 2 Ob 199/20h
Beisatz: Hier: Lebenslängliches Fruchtgenussrecht zu Gunsten des Erblassers. (T25)
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/49
TE OGH 2023-04-20 2 Ob 9/23x
vergleiche aber; Beisatz wie T1; Beisatz wie T20
Beisatz: Nach Paragraph 788, ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 ist die geschenkte Sache auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen. (T26)
TE OGH 2024-07-25 2 Ob 43/24y
Beisatz wie T26
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012973