Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0033283

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

5Ob306/82 (5Ob307/82); 1Ob511/86; 8Ob592/86; 1Ob2299/96m; 1Ob326/99v; 1Ob14/01t; 9ObA77/01s; 4Ob163/06h; 8Ob99/09f; 5Ob157/10i; 9ObA67/18w; 8Ob97/24h

Norm

ABGB §1417

Rechtssatz

Unter Stundung ist die nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner zu verstehen. Stundung hat somit den Eintritt der Fälligkeit und damit Schuldnerverzug zur Voraussetzung. Dies gilt auch für die von einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung (EvBl 1957/318; JBl 1982,429) entwickelte "reine Stundung", bei der die eingetretene Fälligkeit nicht berührt wird und der Gläubiger bloß die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-12-20 5 Ob 306/82

TE OGH 1986-04-09 1 Ob 511/86

Auch

TE OGH 1987-05-21 8 Ob 592/86

Auch; Beisatz: Im Zweifel liegt reine Stundung vor. (T1)

TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2299/96m

Auch; nur: "Reine Stundung", bei der die eingetretene Fälligkeit nicht berührt wird und der Gläubiger bloß die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt. (T2); Beis wie T1

TE OGH 2000-01-14 1 Ob 326/99v

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt nicht nur für Stundungsabreden nach Eintritt der Fälligkeit. (T3)

TE OGH 2001-01-30 1 Ob 14/01t

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Art der Stundung beseitigt nicht den objektiven Verzug, sondern der Gläubiger schiebt nur die Geltendmachung der fälligen Forderung hinaus. (T4); Beisatz: Die Stundung in beiden Erscheinungsformen ist mit der Beurteilung der Verjährung der gestundeten Forderung unlösbar verknüpft. (T5)

TE OGH 2001-09-05 9 ObA 77/01s

Auch; Beisatz: Die "reine" Stundung steht der Aufrechnung nicht entgegen. (T6)

TE OGH 2006-11-21 4 Ob 163/06h

Auch; Beisatz: Da eine Bedingung oder Befristung nach Paragraph 19, Absatz 2, KO nicht schadet, ist es für die Aufrechenbarkeit unerheblich, ob das „Moratorium" als „reine" Stundung anzusehen ist, die die Fälligkeit nicht aufhebt. (T7)

TE OGH 2009-09-29 8 Ob 99/09f

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Stundung, bei der gleichzeitig der Eintritt der Fälligkeit hinausgeschoben werden soll, oder eine „reine" (schlichte, abgeschwächte) Stundung vorliegt, die nur die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs hinausschiebt, kann nur durch die Auslegung der jeweiligen Vereinbarung beantwortet werden. (T8)

TE OGH 2010-10-21 5 Ob 157/10i

Auch

TE OGH 2018-08-30 9 ObA 67/18w

Beisatz: Stundung hat den Eintritt der Fälligkeit zur Voraussetzung. (T9)

TE OGH 2024-10-24 8 Ob 97/24h

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033283