OGH
RS0004133
14.12.1983
3Ob169/83 (3Ob170/83); 3Ob257/16i
EO §331 Abs2 B; EO §333
Die im Paragraph 333, Absatz eins, EO umschriebenen Ermächtigungen zielen aber insgesamt nur darauf ab, den betreibenden Gläubiger in die Rechtsstellung des Verpflichteten einzuführen, die diesem sonst zukam, um durch die Einleitung des Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahrens und dessen Abwicklung aus dem Miteigentumsrecht Vermögen zu schaffen, auf das im Sinne des Paragraph 331, Absatz 2, EO sodann Exekution geführt werden kann.
TE OGH 1983-12-14 3 Ob 169/83
TE OGH 2017-05-10 3 Ob 257/16i
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004133