Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0076720

Entscheidungsdatum

14.12.1983

Geschäftszahl

3Ob126/83 (3Ob127/83); 3Ob2403/96w; 3Ob155/10f; 5Ob233/13w; 3Ob249/18s

Norm

IPRG §31

Rechtssatz

Nach österreichischem Recht ist nicht nur zur Begründung sondern auch zum Weiterbestehen des Pfandrechts und des Sicherungseigentums eine gewisse Publizität notwendig, die zum Schutz der Gläubigerordnung im Inland festgesetzt wurde und deren eigener Anwendungswille Beachtung verlangt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-12-14 3 Ob 126/83

Veröff: SZ 56/188 = EvBl 1984/118 S 465 = JBl 1984,550 (zustimmend Schwimann; zustimmend Hoyer, 543) = IPRax 1985,165 (Martiny, 168; siehe auch Rauscher JBl 1985,321)

TE OGH 1997-06-18 3 Ob 2403/96w

Veröff: SZ 70/118

TE OGH 2011-02-23 3 Ob 155/10f

Vgl; Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des Paragraph 190, Absatz 5, UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T1); Veröff: SZ 2011/23

TE OGH 2014-04-23 5 Ob 233/13w

Vgl auch; Beisatz: Es muss auch für die Verpfändung durch Zeichen gelten, dass deren Wirksamkeit erlischt, wenn die Entfernung der Zeichen durch den Pfandgläubiger oder mit dessen Zustimmung erfolgt, wird darin doch regelmäßig auch der schlüssige Verzicht auf das Pfandrecht zu erkennen sein. (T2); Veröff: SZ 2014/41

TE OGH 2019-01-23 3 Ob 249/18s

Teilweise abweichend; Beisatz: Gegenteilig für in Deutschland wirksam erworbenes Sicherungseigentum. (T3); Veröff: SZ 2019/4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0076720