OGH
RS0032673
14.12.1983
1Ob675/83; 4Ob199/97m; 6Ob85/00v; 6Ob106/03m; 9Ob85/08b; 3Ob232/09b; 6Ob247/08d; 1Ob222/12x; 1Ob212/14d; 17Ob6/19k
ABGB §1393 A; DSG 2002 §33 Abs1
Höchstpersönlich ist ein Anspruch, wenn sein Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird, sodass durch den Wechsel dieser Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Veränderung erfahren würde, wie etwa bei Arbeitsverträgen und Unterhaltsansprüchen. Dass der Anspruch mit dem Tod des Berechtigten oder bei Eintritt sonstiger Umstände erlischt, macht ihn noch nicht zu einem höchstpersönlichen.
TE OGH 1983-12-14 1 Ob 675/83
TE OGH 1997-09-09 4 Ob 199/97m
nur: Höchstpersönlich ist ein Anspruch, wenn sein Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird, sodass durch den Wechsel dieser Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Veränderung erfahren würde, wie etwa bei Arbeitsverträgen und Unterhaltsansprüchen. (T1)
TE OGH 2000-03-29 6 Ob 85/00v
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausgedinge. (T2)
TE OGH 2003-09-11 6 Ob 106/03m
Veröff: SZ 2003/105
TE OGH 2009-04-29 9 Ob 85/08b
Vgl auch; Veröff: SZ 2009/60
TE OGH 2009-11-25 3 Ob 232/09b
Beisatz: Davon kann bei Abschluss eines Übergabsvertrags keine Rede sein. (T3)
TE OGH 2009-12-17 6 Ob 247/08d
Vgl; nur: Höchstpersönlich ist ein Anspruch, wenn sein Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird, sodass durch den Wechsel dieser Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Veränderung erfahren würde. (T4); Bem: Hier: Abtretbarkeit des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach Paragraph 33, Absatz eins, DSG bejaht. (T5)
TE OGH 2012-12-13 1 Ob 222/12x
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/138
TE OGH 2014-11-27 1 Ob 212/14d
Vgl; nur T4
TE OGH 2019-06-17 17 Ob 6/19k
Beisatz: Insolvenzanfechtungsansprüche sind keine höchstpersönlichen Rechte. (T6); Veröff: SZ 2019/52
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032673