Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.1983

Geschäftszahl

4Ob400/83; 4Ob343/86; 4Ob89/06a

Norm

UWG §9 B6;

Rechtssatz

Durch Paragraph 9, Absatz 3, UWG sind alle Hilfsmittel des Geschäftsbetriebes, die wegen ihrer besonderen äußeren Gestaltung im Verkehr als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen anerkannt sind, geschützt. Dazu zählt auch ein eigenartiges Geschäftsabzeichen, eine besondere Kleidung der Angestellten, eine besondere Ausstattung von Schaufenstern, Geschäftsfahrzeugen oder dergleichen, die charakteristische Verwendung bestimmter Farben oder Farbkombinationen, aber auch ein nicht registriertes Warenzeichen oder ein nicht namensmäßig gebrauchtes Firmenschlagwort. -"Das Große Aroma"

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/12/13 4 Ob 400/83

Veröff: ÖBl 1984,106

TE OGH 1987/12/15 4 Ob 343/86

Auch; Beisatz: "Easy-Rider" - "Easy-Walker"-Schuhe. (T1) Veröff: MR 1988,23 = ÖBl 1988,41

TE OGH 2006/06/20 4 Ob 89/06a

Auch; Beisatz: Es sind auch nicht registrierte Warenzeichen, die Verkehrsgeltung erlangt haben, geschützt. (T2)

Rechtssatznummer

RS0078808