OGH
13.12.1983
4Ob400/83; 4Ob343/86; 4Ob89/06a
UWG §9 B6;
Durch Paragraph 9, Absatz 3, UWG sind alle Hilfsmittel des Geschäftsbetriebes, die wegen ihrer besonderen äußeren Gestaltung im Verkehr als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen anerkannt sind, geschützt. Dazu zählt auch ein eigenartiges Geschäftsabzeichen, eine besondere Kleidung der Angestellten, eine besondere Ausstattung von Schaufenstern, Geschäftsfahrzeugen oder dergleichen, die charakteristische Verwendung bestimmter Farben oder Farbkombinationen, aber auch ein nicht registriertes Warenzeichen oder ein nicht namensmäßig gebrauchtes Firmenschlagwort. -"Das Große Aroma"
TE OGH 1983/12/13 4 Ob 400/83
Veröff: ÖBl 1984,106
TE OGH 1987/12/15 4 Ob 343/86
Auch; Beisatz: "Easy-Rider" - "Easy-Walker"-Schuhe. (T1) Veröff: MR 1988,23 = ÖBl 1988,41
TE OGH 2006/06/20 4 Ob 89/06a
Auch; Beisatz: Es sind auch nicht registrierte Warenzeichen, die Verkehrsgeltung erlangt haben, geschützt. (T2)
RS0078808