Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078766

Entscheidungsdatum

13.12.1983

Geschäftszahl

4Ob400/83; 4Ob370/86; 4Ob135/94; 17Ob21/11d

Norm

UWG §9 B6

Rechtssatz

Auch Werbesprüche und Werbeslogans können als Kennzeichen eines Unternehmens in Betracht kommen und so - bei entsprechender Verkehrsgeltung - Zeichenschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen, sofern sie nur im Geschäftsverkehr als Individualzeichen und damit als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen aufgefasst werden. -"Das Große Aroma"

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-12-13 4 Ob 400/83

Veröff: ÖBl 1984,106

TE OGH 1986-09-29 4 Ob 370/86

Beisatz: Glanz ohne Kratzer (T1) Veröff: SZ 59/157 = MR 1986 H5,24 = ÖBl 1987,24 = WBl 1987,42 = GRURInt 1987,877

TE OGH 1994-12-06 4 Ob 135/94

Auch

TE OGH 2011-07-05 17 Ob 21/11d

Vgl; Beisatz: Bei einem Werbeslogan ist insbesondere zu prüfen, ob er Bestandteile enthält, die einen gewissen Interpretationsaufwand erfordern und die über die offenkundige Werbeaussage hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise in die Lage versetzen, sich den Ausdruck leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen. (T2); Beisatz: Hier: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG. (T3)