OGH
RS0038682
10.07.2025
1Ob785/83; 7Ob501/85; 8Ob659/85; 1Ob518/86; 2Ob543/86; 4Ob557/87 (4Ob558/87); 1Ob620/87; 6Ob740/87; 7Ob1529/88; 2Ob591/88; 2Ob567/88; 2Ob44/89; 1Ob516/89; 7Ob568/89 (7Ob569/89; 7Ob570/89); 1Ob562/89; 4Ob607/89; 4Ob512/90; 1Ob596/91; 1Ob591/92; 8Ob664/92; 1Ob1647/95; 1Ob2029/96f; 2Ob224/97y; 6Ob304/99w; 6Ob292/00k; 2Ob67/01v; 7Ob316/01y; 4Ob83/02p; 9Ob99/02b; 3Ob35/02x; 5Ob96/03h; 8Ob110/03i; 6Ob247/04y; 6Ob56/05m; 2Ob133/06g; 6Ob264/06a; 10Ob5/07v; 7Ob198/07d; 4Ob197/08m; 13Bkd5/08; 5Ob38/05g; 2Ob266/08v; 4Ob145/11v; 7Ob61/12i; 9Ob37/12z; 9Ob61/13f; 3Ob40/14z; 5Ob40/15s; 3Ob89/15g; 6Ob174/17g; 6Ob234/17f; 8Ob136/18k; 9Ob85/18t; 1Ob236/18i; 7Ob164/18w; 4Ob57/21t; 6Ob53/21v; 6Ob26/21y; 4Ob102/22m; 4Ob125/22v; 8Ob80/23g; 1Ob200/23b; 10Ob38/25y
ABGB §1299 C
RAO §9
Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt, gehört die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten.
TE OGH 1983-11-30 1 Ob 785/83
Veröff: SZ 56/181 = JBl 1984,554
TE OGH 1985-11-07 7 Ob 501/85
Veröff: SZ 58/165
TE OGH 1986-04-03 8 Ob 659/85
TE OGH 1986-04-09 1 Ob 518/86
Veröff: RdW 1986,268 = NZ 1987,42 = GesRZ 1987,149
TE OGH 1986-10-28 2 Ob 543/86
TE OGH 1987-10-20 4 Ob 557/87
Auch
TE OGH 1987-09-23 1 Ob 620/87
Veröff: NZ 1988,200
TE OGH 1988-03-24 6 Ob 740/87
TE OGH 1988-09-29 7 Ob 1529/88
TE OGH 1988-10-11 2 Ob 591/88
TE OGH 1989-04-12 2 Ob 567/88
Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 543/86
TE OGH 1989-04-25 2 Ob 44/89
Beisatz: Der Rechtsanwalt muss auch bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, dass der juristische Laie die relevanten Umstände von sich aus mitteilt. (T1)
TE OGH 1989-03-01 1 Ob 516/89
Veröff: RdW 1989,221
TE OGH 1989-04-27 7 Ob 568/89
TE OGH 1989-10-11 1 Ob 562/89
Veröff: AnwBl 1990,42
TE OGH 1990-02-27 4 Ob 607/89
Beisatz: Hier: Hinweis auf ungültige Vollmacht auf seiten des Geschenkgebers und Ablauf der Frist nach Paragraph 31, Absatz 6, GBG. (T2) Veröff: AnwBl 1991,51
TE OGH 1990-05-08 4 Ob 512/90
Beisatz: Hier: Notar als Vertragserrichter. (T3)
TE OGH 1991-09-18 1 Ob 596/91
Vgl auch; Beisatz: Mit dem bloßen Hinweis darauf, es sei zu befürchten, dass der Anspruch verjährt sein, dass die Erfolgsaussicht der Berufung nicht sonderlich günstig sei oder die der Revision als gering erachtet werden, genügt ein Rechtsanwalt seiner umfassenden Belehrungspflicht gegenüber seinem rechtsunkundigen Mandanten im Fall eindeutiger Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit des Anspruchs wegen Verjährung nicht. (T4)
TE OGH 1992-10-22 1 Ob 591/92
TE OGH 1992-12-10 8 Ob 664/92
Beis wie T3; Beisatz: Diese Pflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber solchen Mandanten, die vorgeben oder auch belegen, dass sie bereits von anderer berufener Seite (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater etc) Rechtsberatung eingeholt haben oder selbst über hinreichende Rechtskenntnisse und Rechtserfahrung verfügen, wenn sich aus dem darüber geführten Gespräch oder den dazu vorgewiesenen Belegen (etwa Vertragsentwürfen, Gutachten, Wohlmeinungen etc) die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des für die professionelle Erledigung des konkreten Geschäftsfalles erforderlichen Wissensstandes des Auftraggebers herausstellt. (T5)
TE OGH 1995-11-22 1 Ob 1647/95
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass die Erfolgsaussicht der Berufung nicht sonderlich günstig sei, genügt ein Rechtsanwalt seiner umfassenden Belehrungspflicht im Fall eindeutiger Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit des Anspruchs nicht. (T6)
TE OGH 1996-03-11 1 Ob 2029/96f
Vgl
TE OGH 1999-05-27 2 Ob 224/97y
Beisatz: Diese entfällt erst dann, wenn der Rechtsanwalt mit Grund, insbesondere im Hinblick auf die Vorbildung der Partei, annehmen kann, dass sie die Rechtslage vollständig erfasst hat, wobei ein juristischer Laie eingehender zu belehren ist als ein Fachkundiger. (T7)
TE OGH 2000-01-20 6 Ob 304/99w
Vgl auch; Beisatz: Für Fehler bei der Betreuung ihrer Klienten haben Rechtsanwälte und Steuerberater mit dem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB einzustehen. Der Rechtsanwalt schuldet eine fachgerechte Geschäftsbesorgung. Die Haftungsgrundlage wird in den Bestimmungen der RAO (vergleiche Paragraph 9, RAO) und subsidiär in den Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag erblickt. (T8)
TE OGH 2001-02-22 6 Ob 292/00k
TE OGH 2001-03-29 2 Ob 67/01v
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Diese Pflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber solchen Mandanten, die selbst über hinreichende Rechtskenntnisse und Rechtserfahrung verfügen. (T9)
TE OGH 2002-02-11 7 Ob 316/01y
Beisatz: Ein Rechtsanwalt hat seinen Klienten in rechtlichen Belangen in vollständiger Weise zu belehren und für dessen rechtliche Absicherung Sorge zu tragen. (T10)
Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der seinen Klienten nicht darüber belehrt, dass die Erhebung eines Mitverschuldenseinwands ratsam und (zumindest zur teilweisen Abwehr einer Klageforderung) zweckmäßig sei, kann schadenersatzpflichtig werden. (T11)
TE OGH 2002-04-09 4 Ob 83/02p
Veröff: SZ 2002/46
TE OGH 2002-05-22 9 Ob 99/02b
TE OGH 2002-09-19 3 Ob 35/02x
Beis wie T3
TE OGH 2003-05-13 5 Ob 96/03h
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T10
TE OGH 2003-11-25 8 Ob 110/03i
Vgl auch; Beisatz: Allein aus der Tatsache, dass es zu einem bedingten Vergleichsabschluss kam, ist noch nicht zu folgern, dass der Klägerin etwaige negative Prozessaussichten erkennbar waren. (T12)
TE OGH 2004-10-21 6 Ob 247/04y
TE OGH 2005-10-06 6 Ob 56/05m
Vgl auch; Beisatz: Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. (T13)
TE OGH 2006-07-13 2 Ob 133/06g
TE OGH 2006-11-30 6 Ob 264/06a
Auch
TE OGH 2007-06-05 10 Ob 5/07v
Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2007/90
TE OGH 2007-11-16 7 Ob 198/07d
Beisatz: Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten des Anwaltes, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen. Bei Verdacht, dass Umstände vorliegen könnten, die entgegen der bisherigen Annahmen für eine Gefahr der Verjährung sprechen könnten, hat der Rechtsanwalt bei seinem Klienten Erkundigungen einzuziehen, für eine Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen, ihn zu belehren und erforderliche Maßnahmen vorsichtshalber rechtzeitig zu treffen, um die Verjährung eines Anspruches zu verhindern. (T14)
TE OGH 2008-12-15 4 Ob 197/08m
TE OGH 2008-10-13 13 Bkd 5/08
Beisatz: Als vordringliche Pflicht des Rechtsanwalts ist die Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsberatung anzusehen, wozu - auch bei der Übernahme von Treuhandfunktionen - insbesondere Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten zählen. Gerade diese - hier verletzte - Belehrungspflicht besteht, wenn der Rechtsanwalt eine Treuhänderfunktion übernimmt, nicht nur gegenüber seiner Mandantin, sondern auch gegenüber den Treugebern (hier: Professionisten), die ihm im Sinn des Paragraph 11, RAO die Ausführung des Treuhandgeschäfts anvertrauten. Denn als Treuhänder und damit Beauftragter beider Parteien mit mitunter gegensätzlichen Interessen hat der Rechtsanwalt mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass keinem der Beteiligten allein aus dem Treuhandvertrag Nachteile erwachsen. (T15)
TE OGH 2005-03-15 5 Ob 38/05g
Auch; Beisatz: Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. (T16)
TE OGH 2009-07-16 2 Ob 266/08v
TE OGH 2012-02-28 4 Ob 145/11v
Auch; Beisatz: Hier: Nicht auftragskonforme Sicherstellung einer Forderung. (T17)
TE OGH 2012-05-30 7 Ob 61/12i
Beisatz: Hier: unbedingter Unterhaltsvergleich (T18)
TE OGH 2012-11-26 9 Ob 37/12z
Beis wie T14 nur: Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten des Anwaltes, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen. (T19)
TE OGH 2014-01-29 9 Ob 61/13f
Auch
TE OGH 2014-04-08 3 Ob 40/14z
Auch; Beis wie T13
TE OGH 2015-02-24 5 Ob 40/15s
Beisatz: Hier: Notar als Erbenvertreter. (T20)
Beisatz: Der Hinweis auf Schulden des Erblassers ersetzt nicht die notwendige Aufklärung über die Wirkungen von bedingter oder unbedingter Erbantrittserklärung. (T21)
TE OGH 2015-07-15 3 Ob 89/15g
Auch; Beis wie T14
TE OGH 2017-11-21 6 Ob 174/17g
TE OGH 2018-02-28 6 Ob 234/17f
Vgl auch; Beisatz: Eine völlig ungeeignete Maßnahme verliert ihren Charakter als Sorgfaltsverstoß nicht dadurch, dass der Mandant dieser Vorgangsweise zustimmt. (T22)
TE OGH 2018-11-26 8 Ob 136/18k
Beis wie T1
TE OGH 2019-01-24 9 Ob 85/18t
TE OGH 2019-01-23 1 Ob 236/18i
Auch; Beisatz: Es kann aber von einem Anwalt nicht verlangt werden, dass er sämtliche nur denkbar möglichen, ihm gar nicht bekannten Fehlvorstellungen seines Klienten – soweit sie nicht offensichtlich auf der Hand liegen – von sich aus ausräumt, wiewohl etwa der Mandant, nicht nachfragt. (T23)
TE OGH 2019-01-30 7 Ob 164/18w
Vgl; Beis wie T16
TE OGH 2021-04-20 4 Ob 57/21t
TE OGH 2021-08-06 6 Ob 53/21v
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Steuerberater. (T24)
TE OGH 2021-09-14 6 Ob 26/21y
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Wenn zusätzlich zu prima facie gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßenden Zahlungsaufträgen ein Interessenkonflikt zwischen dem geschäftsführenden Alleingesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft nahe liegt, darf sich der Rechtsanwalt nicht mit gänzlich unkonkreten oder unplausiblen Erklärungen begnügen. (T25)
TE OGH 2022-06-30 4 Ob 102/22m
Vgl; Beis nur wie T1
TE OGH 2023-01-31 4 Ob 125/22v
TE OGH 2023-11-17 8 Ob 80/23g
vgl; Beisatz wie T10
TE OGH 2024-04-08 1 Ob 200/23b
Beisatz wie T10
Beisatz: Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehört daher auch, seinem Mandanten die Möglichkeiten der tätigen Reue und der Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung aufzuzeigen. (T26)
Anmerkung, Zur diesbezüglichen Haftung auch für eine verhängte Verbandsgeldbuße vergleiche RS0134760.
TE OGH 2025-07-10 10 Ob 38/25y
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038682