OGH
29.11.1983
4Ob405/83; 4Ob403/83; 4Ob371/85; 4Ob396/85; 4Ob62/89; 4Ob130/91; 4Ob121/07h; 4Ob105/08g
UWG §1 A; ZPO §502 ABs1 HI2; ZPO §502 Abs1 HIII3; ZPO §502 Abs4
Z1 HIII3
Charakteristisch für das Immaterialgüterrecht und (hier:) das Wettbewerbsrecht sind die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe. Solcher Tatbestände räumen dem Richter bei der Rechtsanwendung einen viel weiteren Spielraum ein als sonst. Die lassen sich in Wahrheit nicht auslegen, sondern müssen nach den Umständen des Falles vom Richter konkretisiert oder präzisiert werden. Das Wettbewerbsrecht wird daher weitgehend durch die Rechtsprechung geprägt. An die Stelle der Auslegung des Gesetzestextes, der Subsumtion des Sachverhaltes unter den gesetzlichen Tatbestand tritt vielfach Fallvergleichung. Der Rechtssicherheit kann in der Regel nur dadurch Genüge getan werden, dass sich der Richter an Vorentscheidungen ähnlicher Fälle hält.
TE OGH 1983/11/29 4 Ob 405/83
Veröff: ÖBl 1984,104
TE OGH 1983/12/20 4 Ob 403/83
Beisatz: "Kostenlose Filmentwicklung" (T1) Veröff: ÖBl 1984,48
TE OGH 1985/11/12 4 Ob 371/85
Auch
TE OGH 1987/05/05 4 Ob 396/85
Vgl auch; Beisatz: Inwiefern diese Rechtsansicht deshalb "gesetzwidrig" sein sollte, weil es an einer lückenlosen Veröffentlichung der gesamten Judikatur des OGH fehle, ist nicht zu sehen. (T2) Veröff: WBl 1987,213
TE OGH 1989/04/04 4 Ob 62/89
Beisatz: "Fremdenverkehrsurkunde" (T3) Veröff: SZ 62/57 = MR 1989,97 (Michel Walter) = ÖBl 1990,88
TE OGH 1991/12/03 4 Ob 130/91
Auch
TE OGH 2007/07/10 4 Ob 121/07h
Gegenteilig; Beisatz: Die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit im Rahmen höchstgerichtlicher Leitlinien innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraums ist auch im Wettbewerbsrecht primär Aufgabe der zweiten Instanzen. Somit gelten auch hier die allgemeinen Kriterien für die Zulässigkeit der Revision. (T4)
TE OGH 2008/08/26 4 Ob 105/08g
Gegenteilig
RS0043014