Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.1983

Geschäftszahl

4Ob405/83; 4Ob403/83; 4Ob371/85; 4Ob396/85; 4Ob62/89; 4Ob130/91; 4Ob121/07h; 4Ob105/08g

Norm

UWG §1 A; ZPO §502 ABs1 HI2; ZPO §502 Abs1 HIII3; ZPO §502 Abs4

Z1 HIII3

Rechtssatz

Charakteristisch für das Immaterialgüterrecht und (hier:) das Wettbewerbsrecht sind die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe. Solcher Tatbestände räumen dem Richter bei der Rechtsanwendung einen viel weiteren Spielraum ein als sonst. Die lassen sich in Wahrheit nicht auslegen, sondern müssen nach den Umständen des Falles vom Richter konkretisiert oder präzisiert werden. Das Wettbewerbsrecht wird daher weitgehend durch die Rechtsprechung geprägt. An die Stelle der Auslegung des Gesetzestextes, der Subsumtion des Sachverhaltes unter den gesetzlichen Tatbestand tritt vielfach Fallvergleichung. Der Rechtssicherheit kann in der Regel nur dadurch Genüge getan werden, dass sich der Richter an Vorentscheidungen ähnlicher Fälle hält.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/11/29 4 Ob 405/83

Veröff: ÖBl 1984,104

TE OGH 1983/12/20 4 Ob 403/83

Beisatz: "Kostenlose Filmentwicklung" (T1) Veröff: ÖBl 1984,48

TE OGH 1985/11/12 4 Ob 371/85

Auch

TE OGH 1987/05/05 4 Ob 396/85

Vgl auch; Beisatz: Inwiefern diese Rechtsansicht deshalb "gesetzwidrig" sein sollte, weil es an einer lückenlosen Veröffentlichung der gesamten Judikatur des OGH fehle, ist nicht zu sehen. (T2) Veröff: WBl 1987,213

TE OGH 1989/04/04 4 Ob 62/89

Beisatz: "Fremdenverkehrsurkunde" (T3) Veröff: SZ 62/57 = MR 1989,97 (Michel Walter) = ÖBl 1990,88

TE OGH 1991/12/03 4 Ob 130/91

Auch

TE OGH 2007/07/10 4 Ob 121/07h

Gegenteilig; Beisatz: Die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit im Rahmen höchstgerichtlicher Leitlinien innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraums ist auch im Wettbewerbsrecht primär Aufgabe der zweiten Instanzen. Somit gelten auch hier die allgemeinen Kriterien für die Zulässigkeit der Revision. (T4)

TE OGH 2008/08/26 4 Ob 105/08g

Gegenteilig

Rechtssatznummer

RS0043014