OGH
RS0028641
29.11.1983
4Ob142/83; 9ObA193/92; 8ObS291/00b; 9ObA115/01d; 8ObA70/01d; 9ObA122/04p; 9ObA1/10b; 8ObA28/16z; 8ObA16/19i
AngG §20 I1
Aus dem Umstand, dass die Kündigungserklärung die Anführung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins nicht enthalten muss, kann weder der Schluss gezogen werden, dass eine allfällige Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall eine Willenserklärung sei noch kann daraus gefolgert werden, dass es sich hiebei um eine jederzeit auswechselbare Wissenserklärung handle. Ob die eine oder die andere Form einer Erklärung vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall an Hand des Wortlautes der Erklärung und allfälliger näherer Umstände, wie im Zusammenhang stehender Erklärungen und/oder Verhaltensweisen der Beteiligten, geprüft werden.
TE OGH 1983-11-29 4 Ob 142/83
Veröff: SZ 56/176 = RdW 1984,149 = JBl 1985,120; hiezu Holzer JBl 1985,82 = Arb 10305
TE OGH 1992-09-16 9 ObA 193/92
Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1)
TE OGH 2001-03-29 8 ObS 291/00b
Veröff: SZ 74/60
TE OGH 2001-09-19 9 ObA 115/01d
Vgl auch
TE OGH 2002-01-24 8 ObA 70/01d
TE OGH 2005-02-23 9 ObA 122/04p
Vgl auch; nur: Ob die eine oder die andere Form einer Erklärung vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall an Hand des Wortlautes der Erklärung und allfälliger näherer Umstände geprüft werden. (T2)
TE OGH 2010-03-03 9 ObA 1/10b
Vgl auch; nur T2
TE OGH 2016-05-24 8 ObA 28/16z
Vgl auch; Ähnlich nur T2
TE OGH 2019-04-29 8 ObA 16/19i
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Eine Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, also Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Bei einer Wissenserklärung geht es demgegenüber darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen bewirken zu wollen. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028641