Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070053

Entscheidungsdatum

28.10.2025

Geschäftszahl

1Ob760/83; 2Ob580/87; 1Ob171/89; 3Ob598/89; 8Ob501/91; 7Ob2400/96h; 1Ob1/97x; 1Ob126/97d; 8Ob196/98a; 9Ob84/04z; 3Ob145/08g; 5Ob70/10w; 5Ob184/10k; 6Ob12/21i; 3Ob143/25p

Norm

MRG §29

Rechtssatz

Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, MRG schließen nicht aus, dass der Mieter vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm zustehenden Vorteile verzichtet. Die Absicht des Gesetzes geht nur dahin, den Mieter gegen eine einseitige willkürliche Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter (sowie gegen alle Umgehungshandlungen, mit denen dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie zB den Abschluss eines Räumungsvergleiches vor Abschluss des Mietvertrages oder gleichzeitig mit diesem) zu schützen. Eine Auflösungsvereinbarung ist im Übrigen auch dann gültig, wenn sie nicht sofort realisiert wird. Der Mieter darf dabei nur nicht unter Druck gestanden sein. Unter einem solchen Druck steht er so lange, als der Mietvertrag nicht in allen seinen Teilen perfekt ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-11-09 1 Ob 760/83

TE OGH 1988-02-09 2 Ob 580/87

TE OGH 1990-02-21 1 Ob 171/89

Auch

TE OGH 1990-03-14 3 Ob 598/89

Veröff: SZ 63/42

TE OGH 1992-08-31 8 Ob 501/91

Auch; Beisatz: Liegt der vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses nach dem Abschluss des Räumungsvergleiches, ist entscheidend, ob das Objekt vor Vergleichsabschluss übergeben wurde. (T1)

TE OGH 1997-04-02 7 Ob 2400/96h

Beis wie T1

TE OGH 1997-07-15 1 Ob 1/97x

Auch; nur: Die Absicht des Gesetzes geht nur dahin, den Mieter gegen eine einseitige willkürliche Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter (sowie gegen alle Umgehungshandlungen, mit denen dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie zB den Abschluss eines Räumungsvergleiches vor Abschluss des Mietvertrages oder gleichzeitig mit diesem) zu schützen. (T2) Veröff: SZ 70/143

TE OGH 1997-08-27 1 Ob 126/97d

TE OGH 1998-08-24 8 Ob 196/98a

Vgl auch; nur: Eine Auflösungsvereinbarung ist im Übrigen auch dann gültig, wenn sie nicht sofort realisiert wird. (T3)

TE OGH 2004-10-13 9 Ob 84/04z

TE OGH 2008-12-17 3 Ob 145/08g

Auch

TE OGH 2010-04-20 5 Ob 70/10w

Vgl; Beisatz: Den Parteien steht es frei, ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis, sofern die Vereinbarung nicht der Umgehung des MRG dient, in eines auf bestimmte Zeit zu ändern bzw einverständlich die Auflösung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Endtermin zu vereinbaren. (T4)

TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k

Auch

TE OGH 2021-02-18 6 Ob 12/21i

Vgl

TE OGH 2025-10-28 3 Ob 143/25p

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070053