Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078038

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Geschäftszahl

4Ob388/83; 4Ob77/92; 4Ob107/94; 4Ob2141/96y; 4Ob64/97h; 4Ob320/97f; 4Ob113/99t; 6Ob170/99i; 4Ob192/05x; 4Ob237/22i

Norm

UWG §1 D1f

Rechtssatz

Schon der unerbetene Telefonanruf als solcher ist eine unzumutbare, mit den guten Sitten im Geschäftsverkehr nicht zu vereinbarende Belästigung des Angerufenen; dass der Anrufer - was wohl selbstverständlich ist - bei diesem Gespräch höflich auftritt, kann daran nichts ändern.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-11-08 4 Ob 388/83

Veröff: SZ 56/156 = EvBl 1984/14 S 47 = ÖBl 1984,13 = RdW 1984,76 = GRURInt 1984,311

TE OGH 1992-12-15 4 Ob 77/92

Vgl auch

TE OGH 1994-10-18 4 Ob 107/94

Beisatz: Diese Telefonwerbung ist somit ein Fall der - sittenwidrigen - Belästigung insbesondere des "Anreißens". (T1)

TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2141/96y

Auch; Beisatz: Sittenwidrigkeit der Werbung durch Versendung von Telegrammen an Privatpersonen, mit denen keine Geschäftsverbindung besteht. (T2)

TE OGH 1997-04-22 4 Ob 64/97h

Vgl auch; Beisatz: Telefonwerbung überschreite das mit jeder Werbung mehr oder weniger verbundene, noch tragbare Maß der Belästigung und greife unzulässig in die Individualsphäre des Anschlussinhabers ein. (T3)

TE OGH 1997-10-28 4 Ob 320/97f

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Telefaxwerbung. (T4) Veröff: SZ 70/227

TE OGH 1999-05-18 4 Ob 113/99t

Auch; Beis wie T3

TE OGH 1999-09-16 6 Ob 170/99i

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Während ein (unerbetener) Telefonanruf den Empfänger veranlasst, das Gespräch zunächst anzunehmen und sich auf dieses einzulassen, bevor er entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen oder abbrechen will (womit bereits ein Eindringen in seine Individualsphäre vollzogen ist), kann der Empfänger eines Schreibens - ob es ihm nun als anonym erkennbar ist oder nicht - selbst darüber disponieren, ob und zu welchem Zeitpunkt er sich damit befasst; er wird weder überrascht noch überrumpelt. Er kann dieses Schreiben auch sofort zurückweisen. Durch den Zugang eines Schreibens und den Umstand, dass er dieses erst nach Öffnen des Kuverts als anonym erkennen kann, wird seine Rechtssphäre noch nicht beeinträchtigt. Der Umstand allein, dass er die Zusendung nicht gewünscht hat und mit dem Verfasser davor in keinem geschäftlichen oder brieflichen Kontakt stand, vermag für sich allein eine Rechtsgutverletzung nicht zu begründen. (T5)

TE OGH 2005-11-29 4 Ob 192/05x

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nunmehr in Paragraph 107, TKG 2003 ausdrücklich normiert. (T6)

TE OGH 2023-05-31 4 Ob 237/22i

vgl; Beisatz wie T5

Beisatz: Hier: Versenden von Newslettern an im Rahmen des Asset-Deals "erworbene" Kunden ohne aufdringliche oder die Rechtssphäre der Kunden wesentlich beeinträchtigende Inhalte. (T7)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078038