OGH
08.11.1983
4Ob386/83; 4Ob2365/96i
UWG §1 D1d;
Unter dem Schlagwort "Anzapfen" bezeichnet man Verhaltensweisen von (nachfragestarken) Händlern, die zur Förderung ihres Absatzwettbewerbes von Lieferanten eine Sonderleistung verlangen, ohne ihrerseits dafür eine Gegenleistung zu erbringen.
TE OGH 1983/11/08 4 Ob 386/83
Veröff: ÖBl 1984,10 = RdW 1984,140
TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2365/96i
Beisatz: Mit Auseinandersetzung mit der im Schrifttum geäußerten Kritik an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. (T1) Veröff: SZ 69/284
RS0077798