OGH
08.11.1983
4Ob386/83; 4Ob2365/96i
UWG §1 D1d;
Es ist Sache des "Anzapfenden" zu behaupten und glaubhaft zu machen, daß das beanstandete Ersuchschreiben nur an solche Lieferanten (Hersteller) übermittelt worden sei, bei denen wegen ihrer überragenden Marktstellung ein Gefühl der Pression gar nicht entstehen konnte, sodaß nicht vom Regelfall der Sittenwidrigkeit einer solchen Maßnahme ausgegangen werden könne.
TE OGH 1983/11/08 4 Ob 386/83
Veröff: ÖBl 1984,10 = RdW 1984,140
TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2365/96i
Veröff: SZ 69/284
RS0077797