Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.11.1983

Geschäftszahl

4Ob386/83; 4Ob2365/96i

Norm

UWG §1 D1d;

Rechtssatz

Es ist Sache des "Anzapfenden" zu behaupten und glaubhaft zu machen, daß das beanstandete Ersuchschreiben nur an solche Lieferanten (Hersteller) übermittelt worden sei, bei denen wegen ihrer überragenden Marktstellung ein Gefühl der Pression gar nicht entstehen konnte, sodaß nicht vom Regelfall der Sittenwidrigkeit einer solchen Maßnahme ausgegangen werden könne.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/11/08 4 Ob 386/83

Veröff: ÖBl 1984,10 = RdW 1984,140

TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2365/96i

Veröff: SZ 69/284

Rechtssatznummer

RS0077797