Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.11.1983

Geschäftszahl

4Ob386/83; 4Ob2365/96i

Norm

UWG §1 D1d;

Rechtssatz

Ob die geforderte Leistung im Rahmen eines - zum Wesen des Wettbewerbes gehörenden - freien Aushandelns der Preise und Kondition zwischen den Geschäftspartnern, sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, ist nicht zu prüfen, wenn die beklagte Partei nicht von ihren Lieferanten eine generelle Änderung der Lieferkonditionen, sondern im Rahmen bestehender Preisvereinbarungen unter Ausübung psychologischen Drucks ohne Gegenleistung Sonderleistungen begehrte, mit denen sie sich das Mithalten mit der Preispolitik eines Konkurrenten (mitfinanzieren) finanzieren lassen wollte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/11/08 4 Ob 386/83

Veröff: ÖBl 1984,10 = RdW 1984,140

TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2365/96i

Vgl auch; Beisatz: Ein Händler, der seinen Lieferanten, mit denen er schon Jahresverträge geschlossen hat, nachträglich unter Hinweis auf eine bestimmte, ursprünglich nicht vorgesehene Werbeaktion Zahlungen abverlangt, für die keine konkrete Gegenleistung vorgesehen ist, verstößt gegen die guten Sitten. (T1) Veröff: SZ 69/284

Rechtssatznummer

RS0077796