Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.11.1983

Geschäftszahl

4Ob386/83; 4Ob409/83; 4Ob2365/96i

Norm

NahversG §1;

UWG §1 D1d;

Rechtssatz

Ein großer Hersteller, dessen Waren der Letztverbraucher ohne weiteres in einem vollständigen Warenangebot erwartet, kann unberechtigte Forderungen des Handels eher ablehnen als ein kleiner Hersteller, der dem Verkehr nicht durch eine umfangreiche Werbung bekanntgeworden ist. Damit wird jedoch nur die typische Situation bei der Ausübung von Nachfragemacht beschrieben. Es kann aber auch ein "großer" Lieferant (Hersteller) auf einen seiner Kunden derart angewiesen sein, daß er dessen Aufträge nicht verlieren kann, ohne seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden. Entscheidend ist, daß das Fordern von Sonderleistungen im Einzelfall den Anschein des Mißbrauches von Marktmacht durch einen (nachfragestarken) Händler erweckt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/11/08 4 Ob 386/83

Veröff: ÖBl 1984,10 = RdW 1984,140

TE OGH 1984/01/24 4 Ob 409/83

Auch

TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2365/96i

Auch; nur: Entscheidend ist, daß das Fordern von Sonderleistungen im Einzelfall den Anschein des Mißbrauches von Marktmacht durch einen (nachfragestarken) Händler erweckt. (T1) Veröff: SZ 69/284

Rechtssatznummer

RS0070993