Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0028859

Entscheidungsdatum

19.03.2025

Geschäftszahl

4Ob127/83; 9ObA193/89; 9ObA61/90; 9ObA162/92; 9ObA33/97m; 9ObA211/98i; 9ObA156/99b; 8ObA23/03w; 9ObA44/07x; 8ObA35/08t; 8ObA39/13p; 8ObA12/15w; 8ObA48/16s; 8ObA49/17i; 8ObA90/21z; 8ObA20/22g; 9ObA6/25k

Norm

AngG §27 C6

Rechtssatz

Bei Vorliegen fortgesetzter Entlassungsgründe - darunter ist die wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf derselben Neigung oder denselben Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen - verliert der Arbeitgeber nur hinsichtlich jenes Entlassungsgrundes das Entlassungsrecht, hinsichtlich dessen er die Entlassung nicht (rechtzeitig) ausgesprochen hat, aber auch diese Verfehlungen können im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens bei späterer Wiederholung Berücksichtigung finden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-10-18 4 Ob 127/83

TE OGH 1989-08-30 9 ObA 193/89

Auch; Beisatz: Es kann allerdings unter Umständen dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widersprechen, wenn er zunächst längere Zeit hindurch ein tatbestandmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers widerspruchslos hinnimmt, sodass der Arbeitnehmer ein Einverständnis oder doch eine Gleichgültigkeit des Arbeitgebers annehmen kann, dieser aber dann dennoch eine Entlassung ausspricht. In einem solchen Fall muss er den Arbeitnehmer vorher zu einem pflichtgemäßen Verhalten auffordern. (T1)

TE OGH 1990-02-28 9 ObA 61/90

Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2)

TE OGH 1992-09-02 9 ObA 162/92

Beis wie T1

TE OGH 1997-04-30 9 ObA 33/97m

nur: Bei Vorliegen fortgesetzter Entlassungsgründe - darunter ist die wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf derselben Neigung oder denselben Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen - verliert der Arbeitgeber nur hinsichtlich jenes Entlassungsgrundes das Entlassungsrecht, hinsichtlich dessen er die Entlassung nicht (rechtzeitig) ausgesprochen hat. (T3)

Beisatz: Nicht jedoch auch hinsichtlich künftiger Vorfälle ähnlicher Art, auf die dann jeweils der Grundsatz der Unverzüglichkeit zur Anwendung kommt. (T4)

TE OGH 1998-11-11 9 ObA 211/98i

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 32, Absatz 2, Litera a und f VBG. (T5)

TE OGH 1999-10-13 9 ObA 156/99b

nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Paragraph 27, Ziffer 4, AngG. (T6)

TE OGH 2003-03-20 8 ObA 23/03w

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, VBG. (T7)

TE OGH 2007-03-28 9 ObA 44/07x

Vgl auch, Beisatz: Hier: Wiederholte grobe Pflichtverletzungen eines Rettungshelfers und Sanitätsgehilfen. (T8)

TE OGH 2008-05-27 8 ObA 35/08t

Vgl auch

TE OGH 2013-06-27 8 ObA 39/13p

Auch

TE OGH 2015-04-28 8 ObA 12/15w

Vgl auch

TE OGH 2016-09-27 8 ObA 48/16s

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2017-09-28 8 ObA 49/17i

Auch

TE OGH 2021-11-29 8 ObA 90/21z

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2022-03-30 8 ObA 20/22g

Vgl; Beisatz: Hier: fortgesetzter Kündigungsgrund. (T9)

TE OGH 2025-03-19 9 ObA 6/25k

Beisatz wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028859