OGH
RS0028859
19.03.2025
4Ob127/83; 9ObA193/89; 9ObA61/90; 9ObA162/92; 9ObA33/97m; 9ObA211/98i; 9ObA156/99b; 8ObA23/03w; 9ObA44/07x; 8ObA35/08t; 8ObA39/13p; 8ObA12/15w; 8ObA48/16s; 8ObA49/17i; 8ObA90/21z; 8ObA20/22g; 9ObA6/25k
AngG §27 C6
Bei Vorliegen fortgesetzter Entlassungsgründe - darunter ist die wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf derselben Neigung oder denselben Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen - verliert der Arbeitgeber nur hinsichtlich jenes Entlassungsgrundes das Entlassungsrecht, hinsichtlich dessen er die Entlassung nicht (rechtzeitig) ausgesprochen hat, aber auch diese Verfehlungen können im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens bei späterer Wiederholung Berücksichtigung finden.
TE OGH 1983-10-18 4 Ob 127/83
TE OGH 1989-08-30 9 ObA 193/89
Auch; Beisatz: Es kann allerdings unter Umständen dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widersprechen, wenn er zunächst längere Zeit hindurch ein tatbestandmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers widerspruchslos hinnimmt, sodass der Arbeitnehmer ein Einverständnis oder doch eine Gleichgültigkeit des Arbeitgebers annehmen kann, dieser aber dann dennoch eine Entlassung ausspricht. In einem solchen Fall muss er den Arbeitnehmer vorher zu einem pflichtgemäßen Verhalten auffordern. (T1)
TE OGH 1990-02-28 9 ObA 61/90
Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2)
TE OGH 1992-09-02 9 ObA 162/92
Beis wie T1
TE OGH 1997-04-30 9 ObA 33/97m
nur: Bei Vorliegen fortgesetzter Entlassungsgründe - darunter ist die wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf derselben Neigung oder denselben Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen - verliert der Arbeitgeber nur hinsichtlich jenes Entlassungsgrundes das Entlassungsrecht, hinsichtlich dessen er die Entlassung nicht (rechtzeitig) ausgesprochen hat. (T3)
Beisatz: Nicht jedoch auch hinsichtlich künftiger Vorfälle ähnlicher Art, auf die dann jeweils der Grundsatz der Unverzüglichkeit zur Anwendung kommt. (T4)
TE OGH 1998-11-11 9 ObA 211/98i
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 32, Absatz 2, Litera a und f VBG. (T5)
TE OGH 1999-10-13 9 ObA 156/99b
nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Paragraph 27, Ziffer 4, AngG. (T6)
TE OGH 2003-03-20 8 ObA 23/03w
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, VBG. (T7)
TE OGH 2007-03-28 9 ObA 44/07x
Vgl auch, Beisatz: Hier: Wiederholte grobe Pflichtverletzungen eines Rettungshelfers und Sanitätsgehilfen. (T8)
TE OGH 2008-05-27 8 ObA 35/08t
Vgl auch
TE OGH 2013-06-27 8 ObA 39/13p
Auch
TE OGH 2015-04-28 8 ObA 12/15w
Vgl auch
TE OGH 2016-09-27 8 ObA 48/16s
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2017-09-28 8 ObA 49/17i
Auch
TE OGH 2021-11-29 8 ObA 90/21z
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2022-03-30 8 ObA 20/22g
Vgl; Beisatz: Hier: fortgesetzter Kündigungsgrund. (T9)
TE OGH 2025-03-19 9 ObA 6/25k
Beisatz wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028859