Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077756

Entscheidungsdatum

22.09.2020

Geschäftszahl

4Ob361/82; 4Ob4/96; 4Ob126/06t; 4Ob34/14z; 4Ob78/17z; 4Ob126/20p

Norm

UWG §1 C5a

UWG §1 D3f

Rechtssatz

Jede Wettbewerbshandlung ist ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädigt und verdrängt, ist daher schon ein "Behinderungswettbewerb"; Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist es ja, in den Kundenkreis des Mitbewerber einzudringen und ihm durch die Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung Kunden abzunehmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-10-04 4 Ob 361/82

TE OGH 1996-01-16 4 Ob 4/96

Auch; nur: Jede Wettbewerbshandlung ist ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. (T1)

Beisatz: Kunden zu gewinnen ist das legitime Ziel jeden Wettbewerbs. Zum unlauteren Kundenfang wird die Beeinflussung, wenn der freie Willensentschluss des Kunden beeinträchtigt oder ausgeschlossen wird. (T2)

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 126/06t

Beis wie T2; Beisatz: Wer Gäste eines Mitbewerbers durch unwahre Angaben über dessen Preise für das eigene Unternehmen abwirbt, beeinträchtigt den freien Willensentschluss des Kunden mit unlauteren Mitteln, verfälscht den Wettbewerb und verstößt damit gegen Paragraph eins, UWG. (T3)

TE OGH 2014-07-17 4 Ob 34/14z

Beis wie T2

TE OGH 2017-07-27 4 Ob 78/17z

TE OGH 2020-09-22 4 Ob 126/20p

vgl; Beisatz: Hier: Im vorformulierten Kündigungsschreiben finden sich weder negative Äußerungen über die Klägerin, noch unsachliche Lockmittel oder irreführende Angaben, die die freie Entscheidung der bisher vom Beklagten betreuten Kunden über einen allfälligen Betreuerwechsel unsachlich hätten beeinflussen können. (T4)

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/86

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077756