Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.10.1983

Geschäftszahl

4Ob361/82

Norm

UWG §1 C5a;

Rechtssatz

Eine behindernde Werbemaßnahme braucht nicht ausschließlich auf eine Schädigung oder Vernichtung des Mitbewerbers gerichtet zu sein; es genügt, daß eine an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellende Wettbewerbshandlung durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Konkurrenten gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es dem Mitbewerber unangemessen erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen, und damit einen echten Leistungsvergleich für die Zukunft ausschließt (so schon SZ 49/146 ua).

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/10/04 4 Ob 361/82

Veröff: ÖBl 1984,8 = GRURInt 1984,456

Rechtssatznummer

RS0077752